Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

Basic-Schema: Das unechte Unterlassungsdelikt – § 13 StGB

| Keine Kommentare

Unterlassungsdelikte sind Delikte bei denen kein aktives Tun vorausgesetzt wird, sondern das Nichtstun oder passives Verhalten zu einer Strafbarkeit führen kann. Innerhalb der Unterlassungsdelikte wird unterschieden zwischen den echten Unterlassungsdelikten und den unechten Unterlassungsdelikten. Merke:

Echte Unterlassungsdelikte sind solche, bei denen das Gesetz selbst die Gebotsnorm aufstellt und sich das unterlassende Verhalten des Täters im Verstoß gegen diese Gebotsnorm erschöpft1.

Jura_Leaderboard

Beispiele zur Veranschaulichung: Das wohl bekannteste echte Unterlassungsdelikt dürfte die Unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB sein, aber auch das „Sich-nicht-entfernen“ beim Hausfriedensbruch gem. § 123 Abs. 1 Variante 3 StGB und die Nichtanzeige geplanter Verbrechen gem. § 138 StGB sind echte Unterlassungsdelikte.

Unechte Unterlassungsdelikte sind solche, bei denen mit Hilfe und unter den Voraussetzungen des § 13 StGB jedes Begehungsdelikt in ein „unechtes“ Unterlassungsdelikt umfunktioniert wird2. Kurz gesagt: Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt immer dann vor, wenn der Täter aus seiner besonderen Stellung heraus (Garantenstellung) den Taterfolg durch aktives Tun hätte verhindern können oder müssen.

Eine Garantenstellung liegt dann vor, wenn durch Gesetz, Vertrag oder aus einem anderen Grund eine Pflicht zum Handeln besteht3. Diese Pflicht zum Handeln wird Garantenpflicht genannt. Sie entsteht z.B. zwischen Ehegatten (vgl. § 1353 BGB), zwischen Eltern und Kindern (vgl. § 1618a BGB), innerhalb von Lebens- und Gefahrengemeinschaften (nicht bei WG´s,wohl aber zwischen Lebenspartnern und Gemeinschaften wie z.B. Bergsteigergruppen) und innerhalb von Behandlungsverträgen zwischen Arzt und Patient (vgl. § 630a BGB).

Hier ein kleines Basic-Schema zum Einstieg, Wiederholen oder einfach als Gedankenstütze:

I. Objektiver Tatbestand

a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges

Hier wird der Erfolg geprüft. Bei Erfolgsdelikten der im Tatbestand normierte Erfolg (z.B. die Verletzung des Körpers, der Tod ect.). Bei reinen Tätigkeitsdelikten wird hier geprüft, ob der Täter dafür einzustehen hatte, dass der Tatbestand nicht verwirklicht wurde. Beispiel: §§ 145d, 13 StGB wenn bei Erkennen der fehlerhaft erstatteten Anzeige der Irrtum nicht aufgeklärt wird.

b) Unterlassung einer zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und möglichen Handlung

Hier muss zwischen Tun und Unterlassen abgegrenzt werden. Nach hM ist der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit hier zu ermitteln (vgl. BGHSt 6,59). Der gesamte Meinungsstreit zu der Abgrenzung von Tun und Unterlassen ist im Studienkommentar StGB von Joecks unter § 13, Rn. 11 – 15a, zu finden. Nach der Lehre vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ist nach dem sozialen Sinngehalt anhand normativer Kriterien zu fragen. Beispiele zur Veranschaulichung: Das Abschalten der Reanimationshilfe durch den Arzt stellt ein Unterlassen dar, der Vorwurf ist hier das nicht weiterbehandeln des Patienten. Der Abbruch von Reanimierungsmaßnahmen nach Schaffung einer gesicherten Rettungslage ist ein aktives Tun. Das Versetzen in den Zustand der Handlungsunfähigkeit, der die Hilfeleistung im entscheidenden Moment unmöglich macht ist Unterlassen. Die mögliche Handlung muss dem Täter zum Zeitpunkt des Erfolgseintritts real möglich gewesen und zudem objektiv geboten gewesen sein. Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Nichtschwimmer kann keinen Ertrinkenden durch einen Sprung ins Wasser retten, sehr wohl aber vielleicht mit einem Notruf.

c) Kausalzusammenhang – Hypothetische Kausalitätsprüfung

Hier wird geprüft ob durch die Vornahme der gebotenen Handlung der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre. Also im Prinzip eine umgekehrte conditio sine qua non Prüfung. Das Merkmal „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ist dabei umstritten. Die Frage ist, mit welcher Wahrscheinlichkeit die hinzugedachte Rettungshandlung den Erfolg verhindert hätte. Nach der hM ist die Vermeidbarkeitstheorie4 anzuwenden. Nach ihr gilt dann der in dubio pro reo Grundsatz, wenn sich nach dem Sachverhalt nicht mehr aufklären lässt, ob die vorgenommene Handlung den Erfolgseintritt verhindert hätte oder er die Angabe enthält, die gebotene Handlung hätte möglicherweise den Erfolgseintritt verhindert. Die mM vertritt die Risikoverringerungstheorie5, nach ihr reicht er bereits aus, wenn die gebotene Handlung das Risiko des Erfolgseintritts nur verringert hätte.

d) Garantenstellung

Die Garantenstellung muss zwingend vorliegen, da nach § 13 StGB die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun eine Garantenstellung voraussetzt. Es gibt zwei verschiedene Arten von Garanten:

  • Beschützergarant – Besondere Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter. Beispiele: Beschützergarant aus Vertrag, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft, freiwillige Übernahme von Beistands- und Obhutspflichten
  • Überwachungsgarant – Besondere Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen. Beispiel: Verkehrssicherungspflichten.

e) objektive Zurechnung

Im Erfolg muss sich die Gefahr realisieren, die der Täter durch die pflichtwidrige Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung geschaffen hat6.  Ansonsten sind die allgemein bekannten Grundsätze der objektiven Zurechnung hier zu prüfen.

f) Entsprechungsklausel

Nur zu prüfen wenn ein verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt vorliegt! Gemeint sind solche Delikte bei denen neben der Herbeiführung des Erfolges dessen Bewirkung eine besondere Handlungsweise voraussetzt. Beispiele: § 211 StGB – nicht nur das Töten als solches ist hier ausschlaggebend, sondern auch die Art und Weise: Heimtückisch, Grausam oder auch Hinterlistig in § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

II. Subjektiver Tatbestand 

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und dazu muss es der Täter bezüglich der Vermeidbarkeit des Erfolges für möglich gehalten haben, dass er ihn hätte verhindern können.

III. Rechtswidrigkeit

Hier wird die Garantenpflicht geprüft,also die Frage ob der Täter im konkreten Fall eine Rechtspflicht zum Handeln trotz bestehender Garantenstellung nicht bestanden haben könnte. Hierbei können alle Rechtfertigungstatbestände die auf Unterlassungsdelikte anwendbar sind geprüft werden und die sog. rechtfertigende Pflichtenkollision (Täter kann nur eine von zwei gleichrangigen Handlungspflichten erfüllen).

Jura_Leaderboard

IV. Schuld 

Neben den allgemein bekannten Schuldausschließungsgründen wird hier auch die Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens geprüft.

Hier noch einmal die Kurzform:

I. Objektiver Tatbestand

a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges

b) Unterlassung einer zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und möglichen Handlung

c) Kausalzusammenhang – Hypothetische Kausalitätsprüfung

d) Garantenstellung

e) objektive Zurechnung

f) Entsprechungsklausel

II. Subjektiver Tatbestand 

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld 

Literaturtipps: 

*Abschließende Information: Alle Links auf dieser Seite zu Amazon sind Affiliatelinks. Wenn du auf einen Verweislink zu einer Partnerseite klickst und über diesen Link einkaufst, bekommt juristischer Gedankensalat von deinem Einkauf eine Provision. Für dich verändert sich der Preis nicht.

  1. Rengier, Strafrecht AT,§ 48, Rn.3.
  2. Rengier, Strafrecht AT,§ 48, Rn.5.
  3. Creifelds, Garantenstellung, S. 466.
  4. Rengier, Strafrecht AT, § 49, Rn.15.
  5. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn.713.
  6. Rengier, Strafrecht AT, § 49, Rn.24.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.