Juristischer Gedankensalat

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Eselsbrücke – Die Definition der Handelsbräuche aus § 346 HGB

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Die Definition der Handelsbräuche aus § 346 HGB lässt sich so kurz und bündig merken:

abcdefg

allseits

bestehende

dauerhafte

einheitliche

freiwillige

gleichmäßige Übung unter

Caufleuten

Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 134.


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