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IPR – Internationales Zivil- und Verfahrensrecht – Wiederholungsfragen

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Zur Vorbereitung auf die Klausur im Internationalen Schuldrecht habe ich mir immer ein paar Wiederholungsfragen aufgeschrieben. Sie helfen bei der kurzen Wiederholung.

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Die Wiederholungsfragen zum Internationalen Familienrecht findet ihr hier.

Die Wiederholungsfragen zum Internationalen Schuldrecht – Teil I – findet ihr hier.

Wiederholungsfragen zum Internationalen Zivil- und Verfahrensrecht 

 1. Nach welcher Vorschrift richtet sich die Anerkennung von in anderen Mitgliedsstaaten der EuGVO ergangene gerichtliche Entscheidungen? 

Nach Art. 33 Abs. 1 EuGVO a.F. – Art. 36 EuGVO n.F. 

2. Müssen diese Entscheidungen noch ein Anerkennungsverfahren durchlaufen? 

Nein, gem. Art. 33 Abs. 1 EuGVO a.F. – Art. 36 EuGVO n.F. müssen die gerichtlichen Entscheidungen gerade kein Anerkennungsverfahren durchlaufen. 

3. Was ist ein Exequaturverfahren? 

Die Erteilung von Vollstreckungsklauseln durch ein inländisches Gericht für ausländische Vollstreckungstitel. 

4. Was setzt die räumliche Anwendbarkeit der EuGVO voraus? 

Den Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedsstaat, vgl. Artt. 59,60 EuGVO a.F. – Art. 4 Abs. 1,2 EuGVO.

5. Woran wird der allgemeine Gerichtsstand der EuGVO angeknüpft? 

An den Wohnsitz des Beklagten, vgl. Art. 2 Abs. 1 EuGVO a.F. – Art. 4 EuGVO n.F.

6. Woran wird bei Juristischen Personen angeknüpft? 

An den Hauptverwaltungssitz der juristischen Person, vgl. Artt. 2 Abs. 1, 60 Abs. 1 lit. b EuGVO a.F. – Art. 63 EuGVO n.F. 

7. Was ist der Hauptverwaltungssitz einer juristischen Person? 

Dort wo die Geschäftsleitung erfolgt und die für den Geschäftsverkehr nötigen Entscheidungen getroffen werden.

8. Was ist die Tessili-Regel?

Zur Begründung eines Besonderen Gerichtsstandes gem. Art. 5 Nr. 1 EuGVO a.F. – Art. 7 Abs .1 EuGVO n.F.  wird der Erfüllungsort nach dem Vertragsstatut bestimmt. 

9. Was ist die De Bloos-Regel? 

Der Erfüllungsort für jede Leistungspflicht muss gesondert ermittelt werden. 

10. Was ist das lex fori Prinzip? 

Das nationale Gericht wendet im Grundsatz das eigene Verfahrensrecht an, da dieses die Praktikabilität erhöht.

11. Auf was ist die EuGVO sachlich anwendbar? 

Auf Zivil- und Handelssachen, Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVO. 

12.Ist im Rahmen der EuGVO eine Rechtswahl bezüglich des Verfahrensrechts möglich? 

Nein. Das Verfahrensrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten ist Öffentliches Recht und damit nicht durch Rechtswahl wechselbar. 


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