Im Internationalen Familien- und Erbrecht ist Art. 14 EGBGB eine Grundsatzkollisionsnorm 1. Viele andere Kollisionsnormen verweisen auf das Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB, daher sollte die Prüfung des Art. 14 EGBGB bekannt sein.
Unter die allgemeinen Ehewirkungen fallen z.B.:
- Pflicht zur ehelichen Gemeinschaft (vgl. § 1353 BGB)
- Haushaltsführung (vgl. § 1356 BGB)
- Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (vgl. § 1357 BGB) → Haftungsmaßstab der Eheleute (vgl. § 1359 BGB)
- spezielle Eigentumsvermutungen (vgl. § 1362 BGB)
Auch die Morgengabe fällt unter Art. 14 EGBGB, wenn der Anspruch während der Ehe geltend gemacht wird, weil der Ehemann bisher nicht geleistet hat 2.
Das Ehewirkungsstatur ist wandelbar! Bei der Feststellung ist auf den jeweiligen Zeitpunkt abzustellen, es kann daher zu verschiedenen Rechtsordnungen für verschiedene Zeitabschnitte kommen!
Bei der Frage nach dem anwendbaren Recht ist zunächst nach einer wirksamen Rechtswahl gem. Art. 14 Abs. 2 oder Abs. 3 EGBGB zu fragen.
Rechtswahl Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB
- auch auf Scheidungs – und Güterstatut
- Sachrecht anwendbar gem. Art. 4 Abs. 2 EGBGB
- Rechtswahl im Inland: Notarielle Beurkundung notwendig, vgl. Art. 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB
Art. 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB
Rechtswahl im Ausland: Ortsform des Ortes an dem die Rechtswahl getroffen wurde oder nach dem gewählten Recht, Art. 14 Abs. 4 S. 2 EGBGB
Ist keine Rechtswahl getroffen worden, so ist das allgemeine Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen. Diese Anknüpfung wird auch die Kegelsche Leiter genannt.
Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB – Staatsangehörigkeit gemeinsam (Alt. 1: aktuell gemeinsam bestehende, Alt. 2: letzte gemeinsame) -> Gesamtnormverweisung -> Nationales Sachrecht
Besitzt einer der Eheleute auch die deutsche Staatsangehörigkeit, kommt es für eine Anknüpfung nur auf diese an, vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB.
Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB – Gewöhnlicher Aufenthalt -> Gesamtnormverweisung -> Nationales Sachrecht
Beim gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ist zunächst zu schauen, ob beide Ehegatten aktuell einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt dieser so ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt ausschlaggebend – sofern einer der Ehegatten diesen noch hat. Besteht auch diese Alternative nicht, so ist nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zu fragen, sofern einer der Ehegatten diesen ununterbrochen beibehalten hat.
Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB – Engste Verbindung – Sachnormverweisung
Bei der Frage nach der engsten Verbindung handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung. In die Feststellung der engsten Verbindung sind nach Andrae 3 einzubeziehen:
- gemeinsame Bindung der Ehegatten an einen Staat aufgrund von Herkunft, Kultur, Sprache, berufliche Tätigkeit
- gemeinsamer einfacher Aufenthalt, auch der letzte gewöhnliche Aufenthalt – sofern einer der beiden Ehegatten dem Staat noch angehört
- beabsichtigter Erwerb einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit
- beabsichtigte Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts
- Ort der Eheschließung – sofern die Verbindung zu diesem Staat nicht rein zufällig ist
- Erklärung der Ehegatten über die Verbindung zu einer Rechtsordnung
- Geburts – bzw. Aufenthaltsort eines gemeinsamen Kindes
Literaturempfehlungen:
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