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Basics: Das Eigentum an beweglichen Sachen

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Während der Besitz einer Sache die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft ist, ist das Eigentum  das umfassendste absolute Zuordnungsrecht an einer Sache, vgl. § 903 BGB.

Im Gegensatz zum Besitz, ist das Eigentum ein dingliches Recht. Aufgrund des Grundsatzes der Typisierung (Siehe: Grundsätze des Sachenrechts) lassen sich vier dingliche Rechte an beweglichen Sachen herausfiltern:

  • Eigentum, §§ 903 ff. BGB – Das umfassende Herrschaftsecht über bewegliche und unbewegliche Sachen.
  • Sicherungseigentum, §§ 930 ff. BGB – Eigentum, welches unter dem Vorbehalt des Rückfalls an den Sicherungsgeber steht. Begründet durch die Übereignung beweglicher Sachen zur Sicherung einer Forderung eines Gläubigers. Beispiel: Bei Kreditfinanzierungen erhält der Kreditgeber zur Absicherung der Forderung eine bewegliche Sache übereignet, der Besitz verbleibt beim Kreditnehmer.
  • Anwartschaftsrecht, §§ 929, 158 BGB – Der Inhaber des Anwartschaftsrecht hat einen Anspruch auf Erwerb des Vollrechts (=Eigentum), dies geht über die bloße Erwerbsaussicht hinaus und gewährt gegenüber Dritten eine Rechtsstellung ähnlich der des Eigentümers. Beispiel: Eigentumsvorbehaltskauf. Der Käufer kauft eine Sache, der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
  • Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB – Dingliches Recht an einer fremden Sache zur Sicherung einer Forderung. Hier hat der Gläubiger die Befugnis Befriedigung aus der Sache zu suchen, sofern die Forderung nicht beglichen wird. Es handelt sich auch hier um eine dingliche, absolute Rechtsposition gegenüber Dritten. Beispiel: Bei Nichtrückzahlung eines Darlehens kann der Gläubiger die Sache verwerten und mit dem Erlös die Forderung tilgen.

Arten des Eigentums 

Alleineigentum – Das Eigentumsrecht steht einem Berechtigten zu.

Gesamthandseigentum – Das Eigentumsrecht steht mehreren Berechtigten zu. Die Eigentümer sind in einer Gesamthandsgemeinschaft gebunden, sie können nur gemeinsam über das Eigentum verfügen. Jedem Gesamthänder steht dabei ein Anteil am Vermögen zu, dieser Anteil ist jedoch nicht fassbar. Die Gesamthandsgemeinschaft kann nicht vertraglich vereinbart werden, sie wird ausschließlich vom Gesetz angeordnet. Beispiele: § 718 BGB – Gesellschaftsvermögen, § 1485 BGB – Gesamtgut der Gütergemeinschaft.

Bruchteilseigentum – Auch hier steht das Eigentumsrecht mehreren Berechtigten zu. Der Unterschied zur Gesamthandsgemeinschaft besteht in der Zuordnung des Eigentumanteils. Jeder Eigentümer kann über seinen Anteil frei verfügen, über die ganze Sache können nur alle zusammen verfügen. Beispiel: § 741 BGB – Gemeinschaft nach Bruchteilen.

Literaturempfehlungen:

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