Die StPO erscheint während des Studiums als Nebenbereich, ist aber im Examen nicht zu unterschätzen. Eine wichtige Grundlage dabei: Die Prozessmaximen. Sie sind allgemeine Prozessrechtsgrundsätze, sie regeln auf welche Art und welche Weise das Strafverfahren durchgeführt wird. Sie sind in der StPO, dem GVG und dem GG zu finden und bilden unabdingbare Regeln um die Rechtsstaatlichkeit eines Strafverfahrens zu garantieren. Daher sollten sie bekannt und im Bedarfsfall abrufbar sein. Hier eine Kurzfassung als Basic:
Das Offizialprinzip
Geregelt in § 152 Abs. 1 StPO:
„(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.“
Auch ex officio genannt. Gemeint ist: Der materielle Strafanspruch steht allein dem Staat zu. Er wird grundsätzlich durch Staatsorgane durchgesetzt. Einschränkungen bilden Antrags- und Ermächtigungsdelikte, wie z.B. §§ 90 IV, 97 III,104a StGB. Eine Durchbrechung des Offizialprinzips ist möglich durch die Privatklage gem. §§ 374, 376 StPO. Das Offizialprinzip ist der Gegensatz zur Dispositionsmaxime.
Das Akkusationsprinzip
Geregelt in §§ 151, 155,264 StPO:
§ 151 StPO – Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
§ 155 StPO – (1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
§ 264 SrPO – (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
Hier hat der altbekannte Spruch „Wo kein Kläger, da kein Richter“ seinen Ursprung. Das Akkusationsprinzip besagt, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung nur durch Erhebung einer Klage erfolgen kann.
Das Legalitätsprinzip
Geregelt in §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO:
§ 152 Abs. 2 StPO – Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
§ 170 Abs. 1 StPO – Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
Das Legalitätsprinzip ist die Erforschungs- und Beweissicherungspflicht der Strafverfolgungsorgane. Es besagt, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, bei Anhaltspunkten für eine Straftat und bei hinreichendem Tatverdacht anzuklagen. Gilt ohne Einschränkung nur für die Einleitung des Verfahrens. Das Legalitätsprinzip ist der Gegensatz zum Opportunitätsprinzip, denn dies stellt eine Einschränkung dar, z.B. durch Privatklagedelikte (vgl. §§ 374, 376 StPO) und Einstellung des Verfahrens gem. §§ 153 ff. StPO.
Literaturhinweise:
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