Teil 1 der StPO – Basics mit den einzelnen Prinzipien findet ihr hier: StPO – Basics: Die Prinzipien der StPO.
Der Untersuchungsgrundsatz
Geregelt in § 160 Abs. 2 StPO:
§ 160 Abs. 2 StPO – Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
Der Untersuchungsgrundsatz ist nichts anderes als die Wahrheitserforschung von Amts wegen.
Der Beschleunigungsgrundsatz
Geregelt in §§ 163 Abs. 2, 121, 407 ff., 417 ff. StPO:
§ 163 Abs. 2 StPO – Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
§ 121 StPO – […](2) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.[…]
Der Beschleunigungsgrundsatz ist das Gebot das Strafverfahren und das Ermittlungsverfahren zügig durchzuführen. Treten längere Verzögerungen ein, ist das Verfahren auszusetzen. Die Hauptverhandlung soll in möglichst einem Zug durchgeführt werden.
Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit
Geregelt in § 169 S. 1 GVG, § 261 StPO:
§ 169 S. 1 GVG – Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.
§ 261 StPO – Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Die Öffentlichkeit darf grundsätzlich an der Hauptverhandlung teilnehmen. Ausnahmen bilden der Schutz der Privatsphäre (vgl. §§ 169 S. 2, 170 ff. GVG), dann erfolgt der Ausschluss der Öffentlichkeit oder aber im Jugendstrafrecht (vgl. § 48 I JGG) zum Schutz des Jugendlichen. Der Grundsatz der Mündlichkeit ist grundsätzlich so zu verstehen, dass nur die Dinge, die in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, Grundlage des Urteils sein dürfen. Daher sind z.B. Urkunden im Prozess stets zu verlesen.
Grundsatz der Strengbeweise
Geregelt in den §§ 244 – 257a StPO. Demnach dürfen die Tatsachen für Schuld und Strafe nur in einer Beweisaufnahme nach Maßgabe der §§ 244 – 257a StPO ermittelt werden.
Grundsatz der Unmittelbarkeit
Geregelt in § 250 StPO:
§ 250 StPO – Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.
Somit haben Personal- und Urkundsbeweis Vorrang. Ausnahmen bilden § 251 StPO bei Verhinderung eines Zeugen oder Sachverständigen und die §§ 253 ff. StPO.
Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Geregelt in Art. 103 Abs. 1 GG, § 258 Abs. 2 StPO:
Art. 103 Abs. 1 GG – Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
§ 258 Abs. 2 StPO – Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, vor Gericht zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Er kann allerdings durch Schweigen darauf verzichten.
Literaturempfehlungen:
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