Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

20/11/2014
von Gedankensalate
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Aufsatzwettbewerb der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft

Gewinnspiel_200x104Auch in diesem Jahr gibt es wieder den Aufsatzwettbewerb der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft. Es winken – neben Ruhm und Ehre – 10.000 € Preisgeld und zudem die Veröffentlichung einer Auswahl von Beiträgen in Band 6 der Schriftenreihe der Hessischen Rechtsanwaltschaft.

 

Thema des diesjährigen Aufsatzes ist

„Deals im Strafverfahren“

Darf sich ein Angeklagter im Strafverfahren „freikaufen“?

Die Frage soll im Lichte der § 153a StPO und § 257c StPO beleuchtet werden. Die Frage ob die Wahrheitsfindung durch die sog. „Deals“ noch im Sinne der StPO stattfindet steht hierbei im Raum. Zahlreiche Beispiele der jüngsten Vergangenheit werfen die Frage auf, ob es einen Reformbedarf in diesem Bereich gibt. Sind Verfahrenseinstellungen gegen Geldauflage tatsächlich im Sinne der Prinzipien der StPO? Ist für die Richterschaft die Wahrheitsermittlung zur Herstellung des Rechtsfriedens noch mit der gängigen Praxis vereinbar?

Dazu dürfen eure Erkenntnisse auf nicht mehr als 30 Seiten bis zum 30. Januar 2015 an die Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft gesendet werden.

Die ganze Ausschreibung mit allen Infos gibt es auf den Seiten der Stiftung unter  http://www.ra-stiftung-hessen.org/studentischer-aufsatzwettbewerb/aktuelle-ausschreibung/deals-im-strafverfahren 

Ich wünsche allen Teilnehmern viel Erfolg!

10/11/2014
von Gedankensalate
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Art. 13 EGBGB – Ein Überblick

PostkartenbannerArt. 13 EGBGB regelt die Voraussetzungen der Eheschließung im IPR. Eine kompakte Übersicht über den Art. 13 EGBGB:

Materielle Voraussetzungen

a) Gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB knüpfen die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten an sein Personaltstatut (Art. 5 EGBGB) an. Bei Mehrstaatlern oder Staatenlosen gilt insofern Art. 5 Abs. 1 EGBGB. Maßgeblich ist hierbei das Recht zum Zeitpunkt der Eheschließung, damit ist die Anknüpfung unwandelbar! Es handelt sich hierbei um eine distributive Anknüpfung. Sind zwei verschiedene Rechtsordnungen anzuwenden, so ist das „Ärgere“ Recht ausschlaggebend, also das Recht, was die strengen Voraussetzungen an die Eheschließung stellt.

b) Einseitige und zweiseitige Ehevorraussetzungen. Einseitige Ehevorausetzungen sind solche, die nur an einen der Verlobten nach seinem Heimatrecht gestellt werden. Bsp.:  Ehemündigkeit, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (vgl. §§ 1303 f. BGB). Zweiseitige Ehevoraussetzungen sind solche, die an beide Verlobte gestellt werden. Bsp.: Verbot der Doppelehe, Verwandtschaft der Verlobten, Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnis (vgl. §§ 1306 -1309 BGB).

c) Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen.

Eine Eheschließung ist nur dann möglich, wenn beide Rechtsordnungen sie für zulässig erklären. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist das Vermeiden von sog. „hinkenden Ehen“. Hierbei handelt es sich um Ehen die in einem Staat anerkannt werden und in einem anderen nicht. Daher handelt es sich hierbei auch um eine Gesamtnormverweisung.

Formelle Voraussetzungen 

Es gelten die Formellen Voraussetzunge des nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechts. Deutsches Recht ist gem. Art. 13 Abs. 2 EGBGB anzuwenden, wenn einer der Verlobten Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB), wenn die Verlobten alle zumutbaren Schritte zur Eheschließung unternommen haben – Beachte: Zumutbar sind nur solche Vorkehrungen zur Beseitigung des Ehehindernisses, deren Betreiben nicht von vornherein ausgeschlossen ist (z.B. Unauflösbarkeit der Ehe nach philippischen Recht)! (Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) und es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu untersagen (Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB) – Beachte: Hierbei handelt es sich um einen speziellen ordre public!

Gem. Art. 13 Abs. 3 EGBGB ist bei einer in Deutschland geschlossene Ehe die Form des deutschen Rechts zu wahren (sog. staatliches Eheschließungsmonopol).  Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung und Ausnahme zum Art. 11 Abs. 1 EGBGB.  Sind beide Verlobte Ausländer kann die Ehe vor einer Person, die von einem der Heimatstaaten der Verlobten ermächtigt wurde die Eheschließung durchzuführen, geschlossen werden. Für gewöhnlich handelt es sich hierbei um Konsularbeamte oder vom jeweiligen Staat ermächtigte Geistliche.

Literaturhinweise: 

  • Rauscher, Internationales Privatrecht, § 8, S. 171 ff.
  • BVerfG BVerfGE 31, 58

    OLZ Zweibrücken, NJW RR 2011, 725

    Niethammer-Jürgens, FamRBint 2009, 80

01/11/2014
von Gedankensalate
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Irgendwann braucht man sie – Die eigene Visitenkarte

„Geben Sie mir doch Ihre Karte, ich melde mich bei Ihnen“ – Bisher löste dieser Satz bei mir panische Suchaktivitäten nach adäquaten Schreibutensilien aus. Es mündete meist in äußerst kreativen Lösungen: Servierten, abgerissene Stücke irgendwelcher Papiere, Bierdeckel oder auch die Eintrittskarte wurden mit Namen, Mailadresse und Nummer versehen. Die Notwendigkeit einer Visitenkarte wurde mir immer klarer. Was das mit Jura zu tun hat? Ganz einfach: Irgendwann kommt der Punkt da ist eine Visitenkarte einfach nötig. Wer Karrieremessen besucht, tauscht zwangsläufig Visitenkarten mit interessanten Personen aus, wer Veranstaltungen besucht, tauscht zwangsläufig – ganz im Sinne des Netzwerkens – Visitenkarten aus. Auch eine Visitenkarte an der Bewerbung macht sich gut, ist sie doch klein, praktisch und im besten Falle markant.

Womit dann auch die Frage des Designs aufkommt. Einmal erkannt was das kleine Papierding so alles kann, stellt sich die Frage wie soll Sie denn aussehen – die Karte, aller Karten? Unter Juristen wohl eher dezent, klassisch und in gediegenen Farben. Unter Kreativen gerne auch mal bunt, poppig und individuell.

Eine Lösung meines Problems hatte die Online Druckerei Köln. Das Ergebnis finde ich für mich passend – schlicht, elegant und griffig. Hier seht ihr die Karte für die Blogger-Kontakte.

Visitenkarten Juristischer Gedankensalat

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25/10/2014
von Gedankensalate
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Repetico mit neuer App und Gewinnspiel

Vor einiger Zeit hatte ich bereits über Repetico berichtet (den Beitrag dazu findet ihr hier).

Repetico ermöglicht es mit digitalen Karteikarten zu lernen. Das ist aber noch lange nicht alles:

  • Erstelle selbst Karteikarten oder kaufe vorgeschriebene Karteikarten aller Rechtsgebiete
  • Lerne alleine oder im Team – die Gruppenfunktion macht es möglich
  • Durch die automatische Wiedervorlage von Repetico kannst du Schwachstellen effektiv aufarbeiten
  • Lernstatistiken geben Dir den Überblick (oder Ansporn 😉 )
  • Lernen am Computer, unterwegs auf dem Tablet oder Smartphone – Repetico macht es möglich
  • Diskutiere mit anderen über einzelne Karteikarten oder ganze Themen
  • Mache Dir Notizen zu deinen Karteikarten

Alles in allem eine schöne, digitale Möglichkeit Karteikarten zu lernen und das nicht nur am heimischen Rechner, sondern auch unterwegs.

Nun hat Repetico die App überarbeitet und für iOS 8 passend gemacht. Die App kann sowohl für das iPhone als auch das iPad im Appstore gratis geladen werden.

Passend dazu gibt es bei Repetico das passende Handwerkszeug zu gewinnen: Ein iPhone 6 in silber mit 64 GB! Wer kann da schon „Nein!“ sagen?! Mitmachen könnt ihr auf Facebook indem ihr unter das Bild einen Spruch, einen Witz oder auch ein Foto aus eurem Lernalltag postet. Das Gewinnspiel ist hier zu finden -> Klick!

Allen Teilnehmern: Viel Glück!

Allen anderen: Viel Erfolg beim Lernen!

 

16/10/2014
von Gedankensalate
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„Terror – Ihr Urteil“ von Ferdinand von Schirach – Ein TV-Experiment auf Das Erste

Der Kampfpilot Lars Koch trifft eine Entscheidung. 164 Menschen kostet diese Entscheidung das Leben. 70.000 Menschen rettet diese Entscheidung das Leben. Ist er ein Mörder? Ist er ein Held? 

Es erinnert an das Brett des Karneades. Ein Leben für ein anderes. Aber welche Konsequenzen hat diese Entscheidung? Ferdinand von Schirach hat aus dieser Frage ein Gedankenexperiment gemacht. Aus seiner Feder stammt „Terror“. Zunächst ein Theaterstück, jetzt ein TV-Experiment. Am Montag, 17.10.2016 strahlt Das Erste um 20:15 Uhr den Film aus. Das Besondere hieran: Der Zuschauer bekommt nicht einfach „nur“ einen Film serviert, er soll entscheiden. Über das Ende. Über die Frage „Schuldig“ oder „Nicht Schuldig“. Der Montagabend steht ganz im Zeichen des Gewissens, der Moral und der Frage, ob ein Menschenleben gegen ein anderes aufgewogen werden kann, darf, soll. Dieser Frage geht im Anschluss an den Film Frank Plasberg in einer Sonderausgabe von hart aber fair auf den Grund.

(c) MOOVIE

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Die Abstimmung für das Urteil ist für zehn Minuten im Anschluss an den Film möglich. Von 21:40 Uhr bis ca. 21:50 Uhr kann online unter http://www.daserste.de/hartaberfair // https://www.facebook.com/hartaberfairARD // https://x.com/hartaberfair oder per Telefon abgestimmt werden.

Der Zuschauer wird zum Schöffen gemacht. Welche Entscheidung wirst DU treffen?

Die große Strafkammer des Schwurgerichts Berlin verhandelt eine Entscheidung. Lars Koch, Kampfpilot, handelt ohne Befehl. Er hat sich eigenmächtig über geltendes Recht hinweggesetzt. Mit 31 Jahren hat der Soldat in Sekunden einen Terroranschlag verhindert. Allein dafür müsste er als ein Held gesehen werden. Demgegenüber stehen 164 tote Menschen in einer Lufthansamaschine. Der Maschine, die Lars Koch abgeschossen hat. Der Maschine, die von einem Terroristen entführt wurde und die in der Allianz Arena abstürzen sollte. 70.000 Menschen feierten an diesem Tag in der Arena. 70.000 Leben gegen 164 Leben.

(c) MOOVIE

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Der Film könnte nicht besser besetzt sein, starke Charaktere die den Sachverhalt – egal ob für den Juristen oder den Laien – greifbar machen. Florian David Fitz als Lars Koch, der Soldat der aus Überzeugung handelte. Martina Gedeck als Staatsanwältin Nelson, die der Überzeugung ist, dass kein Leben mit einem anderen aufgewogen werden darf. Lars Eidinger als Verteidiger Biegler, der die Entscheidung seines Mandaten für richtig, für notwendig hält und Burghard Klaußner als Vorsitzender Richter. Allesamt Schauspieler, die dieses Kammerspiel greifbar machen.

(c) MOOVIE

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Erschreckenderweise ist diese Frage nicht mehr nur ein reines Gedankenexperiment. Es ist keine abstrakte Frage für Philosophen mehr, sie ist greifbar. Sie ist real. Und jeder von uns kann einer der 164 Menschen sein, eines Tages, an jedem Ort. Gleichzeitig kann jeder von uns einer der 70.000 sein, vielleicht war er es auch schon …..

Frank Plasberg hat zum hart aber fair Spezial eine illustre Runde geladen. Der ehemalige Bundesverteidigungsminister Franz-Josef Jung diskutiert mit Thomas Wassmann (Major a.D.), dem ehemaligen Bundesinnenminister Gerhart Baum und  der Theologin Petra Bahr die Entscheidung des Publikums, die ethischen und die juristischen Grundlagen dieses Falls.

Wie würdest DU entscheiden?

Montag, 17.10.2016 , 20:15 Uhr – „Terror – Ihr Urteil“ auf Das Erste.

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