Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

27/02/2014
von Gedankensalate
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Der Fall Gurlitt – Anwälte stellen Fakten online

Der Fall Gurlitt hat in den letzten Monaten immer mal wieder seinen Platz in den Medien gefunden.

Anfangs ging mal von einem grandiosen Fund von Raubkunst aus (vgl. FAZ v. 04.11.2013 – München: Raubkunst im Wert von einer Milliarde Euro gefunden), im weiteren Verlauf nahm der Fall eine Wendung (vgl. Die Welt v. 15.01.2014 – Der Fall Gurlitt: Gerechtigkeit in Fragen der Raubkunst gibt es nicht ).

Für alle Studenten bietet sich hier die Möglichkeit „über den Tellerrand“ hinaus zu schauen. Sowas kann auch durchaus mal in der mündlichen als Frage kommen 🙂 Auf juraexamen.info hat sich Johannes Traut bereits einige Gedanken zu den zivilrechtlichen Fragen im Fall Gurlitt gemacht. Ein gut gelungener Artikel, wie ich finde.

Nun haben die Anwälte von Herrn Gurlitt eine Homepage gemacht. Sie bietet Informationen rund um den Fall und dem was die Anwälte über ihn denken. Interessant zu lesen, besonders wenn man vorher nur das Presseecho kannte 🙂 Erreichbar ist sie unter gurlitt.info 

20/02/2014
von Gedankensalate
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Die possessorischen Besitzschutzansprüche – Teil 2: § 862 BGB

In Teil 1 zu den possessorischen Besitzschutzansprüchen ging es um den Herausgabeanspruch aus § 861 BGB. Im Zweiten Teil dreht sich alles um den possessorischen Besitzstörungsanspruch aus § 862 BGB. Im Grunde ähnelt das Schema dem der Prüfung des § 862 BGB, daher hier der Verweis auf das Schema zu § 861 BGB in Teil 1.

Der possessorische Besitzstörungsanspruch aus § 862 BGB 

Vorprüfung: Um welchen Anspruch handelt es sich? § 862 BGB hat gleich zwei im Angebot:

  • Anspruch auf Beseitigung der Störung, § 862 Abs. 1 S. 1 BGB 
  • Anspruch auf Unterlassung, § 862 Abs. 1 S. 2 BGB 

 

1. Besitz des Anspruchsstellers 

Anspruchsberechtigt sind der unmittelbare und der mittelbare Besitzer (unter den Vorraussetzungen des § 869 BGB).

2. Besitzsstörung durch verbotene Eigenmacht 

Besitzstörung ist jeder Eingriff in die Ausübung der Sachherrschaft, der nicht Besitzentzug ist. Als Störung kommt jedes Tun oder Unterlassen in Betracht. Das Unterlassen allerdings nur dann, wenn eine rechtliche Pflicht zum Handeln besteht.

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19/02/2014
von Gedankensalate
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Die possessorischen Besitzschutzansprüche – Teil 1: § 861 BGB

Die possessorischen Besitzansprüche sind solche Ansprüche, die aus dem Besitz als solches abgeleitet werden und bei denen nicht nach einem Recht zu Besitz gefragt wird1.

Das Wort Possessorisch kommt aus dem lateinischen, lat. „possessio“ = Besitz oder auch „possessor“ = Besitzer. 

Teil 1 – Der possessorische Herausgabeanspruch aus § 861 BGB 

1. Besitzentzug beim Anspruchssteller

Anspruchsberechtigt ist der unmittelbare und der mittelbare Besitzer2.

Besitzentzug bedeutet den Verlust der Sachherrschaft. Hierbei ist eine Neubesitzgründung durch den Störer nicht notwendig (Z.B. wenn der Störer die Sache nach Besitzentzug wegwirft).

Aufgepasst! Bei Mitbesitz beachte § 866 BGB! Bei mittelbaren Besitz beachte § 869 S. 1 BGB!

Der Besitzentzug muss durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) erfolgen.

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14/02/2014
von Gedankensalate
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TV-Tipp mit Webfeature: Mit innerer Überzeugung #Arte

Der deutsch-französische Kultursender Arte bringt mit der Ausstrahlung eines Thrillers heute Abend gleichzeitig auch ein neues Projekt auf den Weg: Mit innerer Überzeugung.

Die Idee: Heute Abend strahlt Arte um 20:15 Uhr den Thriller zum bimedialen Projekt aus: Mit innerer Überzeugung. Im Film geht es um Paul Villers, Gerichtsmediziner, dessen Frau Manon im Kinderzimmer tot aufgefunden wird. Es deutet alles auf Selbstmord hin, woraufhin  die Bestattungsbewilligung schnell erteilt wird und Villers  seine Frau einäschern lässt. Manons Eltern bezweifeln den Selbstmord und erstatten Anzeige. So kommen Ermittlungen ins Rollen. Bei unzureichender Indizienlage muss die Untersuchungsrichterin nach französischem Recht „mit innerer Überzeugung“ über die Anklage entscheiden: Soll der Gerichtsmediziner Paul Villers wegen Mordes an seiner Frau angeklagt werden?

Nach dem Film geht es im Netz weiter. Unter http://intimeconviction.arte.tv/de/startseite bietet sich die Möglichkeit an der Webserie weiter teilzuhaben. Es können die Verhandlungen verfolgt, die Ermittlungsakten eingesehen und die eigene Einschätzung preisgegeben werden.

Ein spannendes Projekt, wie ich finde. Zumal dort – laut Projektbeschreibung – auch echte Juristen zu Wort kommen sollen. Ich werde mir das ganze mal anschauen 🙂

 

 

13/02/2014
von Gedankensalate
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Der Besitz – Basics

Im allgemeinen Sprachgebrauch oft genutzt, im juristischen aber zwei verschiedene Dinge: Besitz und Eigentum.

Besitz hat, wer rein tatsächlich die die Herrschaft über eine Sache ausüben kann ohne Rücksicht darauf, ob ihm ein Recht an der Sache zusteht1.

Das Eigentum hingegen ist das umfassendste absolute Zuordnungsrecht an einer Sache, vgl. § 903 BGB.

Nach hM ist der Besitz kein Recht, sondern eine Rechtsposition2.

Daher kommt es für den Besitz nicht auf die Berechtigung der Besitzbeziehung an3. Demnach kann auch durch rechtswidrige Handlungen, wie z.B. Diebstahl oder Unterschlagung, Besitz begründet werden.

Gegenstand des Besitzes können nur bewegliche oder unbewegliche Sachen (§ 90 BGB) oder Sachteile sein, gem. § 90a BGB finden die Besitzvorschriften entsprechende Anwendung auf Tiere.

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