Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

18/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 18 – „…damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.“

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Hinter Türchen No. 18 versteckt sich die Amtstracht der Deutschen Justiz. Die Robe.

Während der Verhandlungen haben Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und die Protokollführer Amtstracht zu tragen. Die Ausgestaltung der Roben sind in den Ausführungsverordnungen der jeweiligen Länder geregelt.

Als Beispiel sei hier Brandenburg genannt. Dieses führt in der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministers der Justiz und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen – Amtstracht bei den Gerichten – aus:

II. Gestaltung der Amtstracht

1. Als Amtstracht ist eine schwarze Robe zu tragen.

2. An der Robe wird ein schwarzer Besatz getragen. Er besteht bei Richtern, Handelsrichtern und den Vertretern der Staatsanwaltschaft aus Samt, Mitgliedern der Berufsgerichtsbarkeiten für Rechtsanwälte und Notare aus Seide und bei Urkundsbeamten aus Wollstoff.

3. Zur Amtstracht sind nach Form und Farbe unauffällige, mit der Amtstracht zu vereinbarende Kleidungsstücke zu tragen.

4. Männer tragen zur Robe ein weißes Hemd mit weißem Lang- oder Querbinder; Frauen tragen eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife angelegt werden kann. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch ein Hemd bzw. eine Bluse von unauffälliger Farbe tragen.

5. Abgeordnete Richter dürfen während des Abordnungszeitraumes ihre bisherige Amtstracht tragen.

Na, da bleiben keine Fragen offen.

Und wem haben wir dieses schöne Stück Stoff zu verdanken? Weiterlesen →

17/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 17 – Im Namen des Volkes

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Hinter Türchen No. 17 versteckt sich „Im Namen des Volkes“. Es schmückt die Urteile und Beschlüsse des BVerfG und die Urteile der Fachgerichte. Aber woher kommt das eigentlich?

Die Reise beginnt in der Epoche des Absolutismus. In dieser Zeit ging die Staatsgewalt vom jeweiligen Machthaber aus. Dieser wurde von Richtern nur vertreten, so ergingen Urteile „im Namen des Königs“ oder des jeweiligen Monarchen. Ein Beispiel hierfür findet sich auf der Webseite des AG Iserlohn .

Zur Zeit des Kaiserreiches und der Weimarer Republik wurden die Urteile des Reichs- und des Reichsarbeitsgerichts „im Namen des Reichs“ gefällt. Dies kann wunderbar z.B. in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ) nachgelesen werden.

Zur Zeit des Nationalsozialismus ergingen Urteile „im Namen des deutschen Volkes“.

Mit dem Einzug der Demokratie wandelte sich dann auch die Formel. Nunmehr lautet sie „im Namen des Volkes“. Dies ist Ausdruck für die Volkssouveränität, denn die Staatsgewalt geht gem. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG „vom Volke“ aus.

gluehbirne27„Im Namen des Volkes“ meint dabei aber nicht, dass der Inhalt der Urteile auch dem Willen des Volkes entsprechen müsste. Die Richter sind allein an das Gesetz gebunden, siehe Art. 97 Abs. 1 GG.

Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

In den einzelnen Prozessordnungen ist die Formel verankert:

§ 25 Abs. 4 BVerfGG – „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen „im Namen des Volkes.“

§ 311 Abs. 1 ZPO – „Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.“

§ 268 Abs. 1 StPO – „Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.“

§ 117 Abs. 1 S. 1 VwGO – „Das Urteil ergeht „Im Namen des Volkes.“

§ 105 Abs. 1 FGO – „Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.“

§ 132 Abs. 1 S. 1 SGG – „Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.“

 

 

16/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 16 – Immer wenn ich traurig bin trink ich einen Korn

… nach dem großen Heinz Erhardt:

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Weitere Informationen

Hinter dem heutigen Türchen versteckt sich nicht Heinz Erhardt (obwohl mich diese Begegnung sehr freuen würde.), sondern die Frage wieviel Promille im Rahmen des § 316 StGB eigentlich zur Fahruntüchtigkeit führen?

Die Tatzeitpunkt erforderliche Fahruntüchtigkeit muss auf dem Genuss alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel beruhen1. Ab einem bestimmten Grad der Blutalkoholkonzentration wird die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet2 – absolute Fahruntüchtigkeit. Für alle Kraftfahrzeugführer liegt der Grenzwert bei 1,1 Promille3, für Radfahrer bei 1,6 Promille.

Ab einer BAK von 0,3 Promille liegt eine sog. relative Fahruntüchtigkeit vor. Diese kann dann für eine Strafbarkeit ausreichen, wenn weitere Nachweise im Einzelfall den Nachweis erbringen, dass der Alkoholgenuss zur Fahruntüchtigkeit ausgereicht hat, die sog. alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.

Also, wenn ihr traurig seid und euch einen Korn gönnt ……. fahrt danach nicht mit dem Auto 🙂

 

15/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 15 – Was ist eigentlich die Normenhierachie?

Tür No. 15

Hinter Türchen No. 15 versteckt sich ein Begriff aus dem Öffentlichen Recht. Häufig schon haben wir ihn gehört, er wird uns auch immer wieder begegnen: Normenhierachie.

Normenhierachie bezeichnet die Rangordnung der verschiedenen Normebenen in einem Staat. Einfach, oder?

Es geht aber noch weiter:

Unterschieden wird zwischen dem Geltungs- und dem Anwendungsvorrang.

Geltungsvorrang

Regeln zwei Rechtsnormen denselben Sachverhalt und kollidieren diese, verdrängt die höherrangige die niederrangige. Dieser Grundsatz nennt sich auch lex superior derogat legi inferiori und ist in Art. 31 GG für das Verhältnis von Bundesrecht zu Landesrecht festgeschrieben (Bundesrecht bricht Landesrecht).

Anwendungsvorrang

Innerhalb des Anwendungsvorrangs ist es ähnlich wie beim Geltungsvorrang. Die höherrangige Norm ist anzuwenden, hat also den Anwedungsvorrang. Gleichzeitig bleibt die niederrangige Norm bestehen, findet aber nur dann Anwendung, wenn ein Fall vorliegt in dem sie nicht mit der höherrangigen Norm kolloidiert.

Das Konzept der Normenhierachie ist auch bekannt als Stufenbau der Rechtsordnung genannt, dieser Begriff wurde geprägt von Hans Kelsen, ein österreichisch-amerikanischer Jurist.

In Deutschland findet sich die folgende Normenhierachie:

Grundgesetz (GG)

Formelle Bundesgesetze (z.B. der Haushaltsplan, Art. 110 Abs. 2 GG)

Sonstiges Bundesrecht (Rechtsverordnungen des Bundes, Satzungen des Bundes ect.)

Landesverfassung

Formelles Landesrecht

Sonstiges Landesrecht

Das europäische Unionsrecht ist hier nicht aufgeführt, da für dieses ein Anwendungsvorrang, aber kein Geltungsvorrang besteht.

14/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 14 – Wer hat´s erfunden?

Wer hat eigentlich das Bürgerliche Gesetzbuch erfunden und warum eigentlich?

Nun, einer allein war es nicht.

Letztlich entstand das BGB aufgrund eines (wie soll es denn in der Rechtswissenschaft auch anders sein 😉 ) Streits. Es trug sich im Jahre 1814 zu, als der sog. Kodifikationsstreit zwischen einem gewissen Anton Friedrich Justus Thibaut und einem Friedrich Carl von Savigny, seinen Ursprung nahm. Der Grund war denkbar einfach: Herr Thibaut und Herr Savigny waren sich uneinig. Im Kern ging es um die Frage eines einheitlichen Rechts im deutschen Rechtskreis und (als Sahnehäubchen obendrauf) dessen Kodifikation.

Thibaut veröffentlichte 1814 die Schrift „Über die Nothwendigkeit eines allgemeinen Bürgerlichen Rechts für Deutschland“. In dieser sprach er sich dafür aus ein einheitliches Zivilgesetzbuch für den gesamten deutschen Raum zu erlassen, welches einfach und verständlich sein solle. Thibaut, ein Liberaler, erhoffte sich so eine Vereinfachung des Wirtschaftsverkehrs und einen Beitrag zur Einheit Deutschlands. Zunächst fand die Forderung Thibauts auch viele Fürsprecher, besonders unter den Liberalen. Zusehends formte sich jedoch eine Gegenbewegung.

Savigny, ein Konservativer, war ein Gegner der Vereinheitlichung und Kodifikation des Rechts. Ebenfalls 1814 veröffentlichte er sein Werk „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ und positionierte sich in ihr gegen ein statische Rechtssystem. Seiner Meinung nach sei es Aufgabe der Rechtswissenschaft, das im Volk entstandene Gewohnheitsrecht aufzunehmen und nach und nach das geltende (und wohlgemerkt auch zersplitterte) Recht zu reformieren. Erst wenn diese Reformation beendet sei, könne das Recht kodifiziert werden.

Das Recht des Deutschen Reiches bestand aus vielen kleineren Rechtskreisen. So galt Gemeines Recht, das Preußische Allgemeine Landrecht, der Code Civil, Badisches Recht, Jüdisches Recht, der Sachsenspiegel und das Sächische BGB. Rechtszersplitterung in seiner Reinform.

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