Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

12/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 12 – Wo sitzen eigentlich die obersten Bundesgerichte?

Tür No. 12

Hinter Türchen No. 12 versteckt sich eine beliebte Frage der mündlichen Prüfung:

Wo sitzen eigentlich die obersten Bundesgerichte / Obersten Gerichtshöfe des Bundes?

Das Bundesarbeitsgericht (kurz: BAG) hat seinen Sitz gem. § 40 Abs. 1 ArbGG in Erfurt.

Das Bundessozialgericht (kurz: BSG) hat seinen Sitz in Kassel.

Das Bundesverwaltungsgericht (kurz: BVerwG) hat seinen Sitz in Leipzig.

Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Der Bundesfinanzhof (kurz: BFH) hat seinen Sitz in München.

Das Bundespatentgericht (kurz: BPatG) hat seinen Sitz in München und ist einfaches Bundesgericht.

Das Bundesverfassungsgericht (kurz: BVerfG) hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist Verfassungsorgan1

11/12/2012
von Gedankensalate
6 Kommentare

Türchen No. 11 – Aktenzeichenübersetzung

Tür No. 11

Hinter dem 11. Türchen versteckt sich ein Aktenzeichen. Und eine Übersetzung 😉

Az. 2 O 145/12

Gesehen hat sowas vermutlich jeder schoneinmal, spätestens bei der Suche nach einem Urteil. Aber was bedeutet das Aktenzeichen eigentlich?

  • Die Ziffer am Anfang (im Beispiel die 2) steht für den Spruchkörper. Bei einem Amtsgericht ist das für gewöhnlich der Einzelrichter, bei einem Landgericht die Kammer, bestehend aus 3 Richtern, bei einem Oberlandesgericht der Senat, bestehend aus 3 Richtern und beim BGH ebenfalls der Senat, bestehend aus 5 Richtern.
  • Der Buchstabe (im Beispiel das „O“) steht für die Art des Verfahrens. O = Allgemeine Zivilsachen 1. Instanz. Weitere Beispiele: BV = Beschlussverfahren, C = Allgemeine Zivilsachen (AG), Ds = Strafsachen des Einzelrichters u.s.w. Alle Wichtigen Registerzeichen finden sich z.B. im Habersack unter „Registerzeichen“ im Anhang.
  • Die vorletzte Ziffer (im Beispiel „145“) ist die laufende Nummer.
  • Die letzte Ziffer (im Beispiel „12“) ist das Jahr.

So einfach sind Aktenzeichen zu übersetzen! 😉

09/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 9 – Alles FIS, oder was?

Tür No. 9

Jetzt wo der Schnee so schön rieselt, da kribbelt es bei einigen doch in den Füßen. Genau! Skifaaaaahrn!

Jeder der schonmal auf einer Piste zum Skilaufen, Snowboarden oder Rodeln war, der hat sie anerkannt: Die FIS Regeln1.

Aufgestellt wurden die FIS Regeln vom Fédération Internationale de Ski (kurz: FIS) – dem internationalen Ski-Verband. Ziel der Regeln ist es, das Verhalten der Skisportler unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu regeln und somit Unfälle zu vermeiden.

FIS – 1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

Welchen Charakter die FIS Regeln haben, ist in der Literatur umstritten, die einen sehen sie als Gewohnheitsrecht und vergleichen sie mit der Straßenverkehrsordnung2, andere wiederum sehen sie nicht als Rechtsnorm, sondern als bloße Verhaltensregeln3.

Hierbei gelten die FIS Regeln nicht nur für die Wintersportler auf den Pisten, sondern auch für Dritte, die sich im Bereich der Pisten aufhalten.

Kommt es zu einem Unfall sind die FIS Regeln i.S.d. Art. 17 Rom-II-VO anzuwenden.

Artikel 17  Rom-II-VO
Sicherheits- und Verhaltensregeln

Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind.

So entschied z.B. das OLG Koblenz: Kommt es zu einem Zusammenstoß zweier Deutscher Skifahrer in Österreich, sind Haftungsmaßstab die FIS-Regeln4.

Das LG Ravensburg entschied: Kommt es infolge einer Überquerung der Piste zu einem Unfall, so ist der Skifahrer der von oben kommt dazu verpflichtet seine Geschwindigkeit so anzupassen, dass der talwärts fahrende Skifahrer nicht gefährdet wird5.

08/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 8 – Die harte Nuss: ZPO

Tür No. 8

Was gibt es schöneres als an einem kalten Samstag mit einer guten Lektüre auf dem Sofa zu verweilen? Ein Sofa müsst ihr euch selbst besorgen, aber gute Lektüre gibt´s hier. Irgendwann muss man sich so oder so mit ihr befassen: die ZPO.

Heute versteckt sich hinter Türchen No. 8 ein Tipp zum Einstieg in die ZPO 🙂

Die Verfahrensgrundsätze des Zivilverfahrens bringt euch Christian Möller in der JA 1/2010, 47 näher.

Das System der Rechtsbehelfe erörtert Johannes Pils in der JA 6/2011, 451.

Das Erkenntnisverfahren im Überblick gibt´s bei Hemmer.

Und wer dann noch Lust hat, der schaut sich gleich noch das Zwangsvollstreckungsverfahren an (ebenfalls via Hemmer).

Morgen gibt es ein neues Türchen!