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BGB AT – An´s Eingemachte!

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Im Zivilrecht geht es meist um Ansprüche. Diese können aus einem Tun oder einem Unterlassen bestehen.(siehe §197 I BGB ).Also möchte eine Person etwas von einer anderen, hierbei können sich sowohl zwei natürliche Personen als auch juristische Personen und Personenmehrheiten gegenüberstehen.

Um das ganze etwas leichter zu gestalten, finden sich für die kurze Zusammenfassung dieser Thematik die „5-Goldenen-W´s“:

Wer will was von wem woraus?

Wer ist die Person welche einen möglichen Anspruch geltend machen möchte.

Von wem beschreibt den möglichen Anspruchgegner, also derjenige gegen der Anspruch geltend gemacht werden soll.

Woraus umfasst die sog. Anspruchsgrundlage.

Will und Was umfassen schlussendlich was genau geltend gemacht werden soll.

Die Grundstruktur bei der Fallprüfung im Gutachten sieht dementsprechend zunächst so aus:

I. Anspruch entstanden
II.Anspruch erloschen
III. Anspruch durchsetzbar

Ein Anspruch ist entstanden wenn die einzelnen, im Gesetz abstrakt formulierten, Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllt sind. Zum Beispiel im Falle des Kaufvertrages (§ 433 BGB). In diesem Falle ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer die Sache zu übergeben, weiterhin dürfen diesem Anspruch keine rechtshindernde Einwendungen gegenüberstehen. Z.B. Sittenwidrigkeit, Wucher § 138 I BGB.
Ein Anspruch ist erloschen wenn er erfüllt wurde oder ihm rechtsvernichtende Einwendungen gegenüberstehen.
Ein Anspruch ist durchsetzbar wenn ihm keine rechtshemmenden Einreden wie z.B. die Verjährung gegenüberstehen.

Regelmäßig kommt nicht nur eine Anspruchsgrundlage in der Fallfrage vor. Mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander heissen aber nicht: Einfach nacheinander runterprüfen, wird schon passen. Denn es ergibt sich eine Reihenfolge in der geprüft wird um falsche Ergebnisse zu vermeiden. Warum?
Grundsätzlich ist die Prüfung mit den vertraglichen Ansprüchen zu beginnen, denn aus ihnen kann sich zum Beispiel das Recht zum Besitz ergeben oder aufgrund eines Vertrages kann sich die Voraussetzung eines gesetzlichen Anspruches ergeben. Würde man nun nicht mit den Vertraglichen Ansprüchen beginnen, könnte sich ein unzutreffendes Ergebnis ergeben.
Daher ergibt sich eine Reihenfolge für die Prüfung von mehreren Ansprüchen in einer Fallkonstellation:

1.Vertragliche Ansprüche
Auf Erfüllung (z.B. § 433 BGB),Herausgabe (z.B. § 546 I BGB),Schadensersatz (z.B. § 280 BGB) und Rückabwicklung (z.B. § 346 BGB)

2. Quasi-vertragliche Ansprüche (Ansprüche aus vertragsähnlichen Beziehungen)
culpa in contrahendo (vgl. § 280 BGB,§ 311 II BGB und § 241 II BGB),Geschäftsführung ohne Auftrag (GOA) § 677 ff. BGB

3.Sachenrechtliche Ansprüche (auch: dingliche Ansprüche)
Herausgabe (vgl. § 985 BGB,§ 861 BGB,§ 1007 I,II BGB)
Schadensersatz (vgl. § 989 BGB,§ 990 BGB)

4. Deliktische Ansprüche (auch: Ansprüche aus unerlaubter Handlung)
Verschuldenshaftung (vgl. § 823 BGB,§ 826 BGB)
Haftung für vermutetes Verschulden § 831 BGB

5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 ff. BGB)

Die Faustformel für diese Reihenfolge lautet:

Vertrag – Vertrauen – Gesetz

Aber wie merkt man sich das? Man könnte es schlicht auswenig lernen, aber es gibt da noch einen kleinen Kniff.
Am einfachsten lässt es sich so merken:

Viel Quatsch schreibtder Bearbeiter

Mit zwei Merksätzen lässt sich also ganz einfach die Grundstruktur der Fallbearbeitung festhalten.

Literaturempfehlungen zu dem Thema BGB AT:

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