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IPR: Die Behandlung von Bagatellschäden im Kartellrecht, Teil III

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Teil I mit dem Sachverhalt des Manfredi Urteils ist hier zu finden.
Teil II – Die materiell-rechtlichen Grundlagen eines Anspruchs auf Schadensersatz ist hier zu finden.

Teil III. Die prozessualen Aspekte der Schadensersatzgeltendmachung

Von ebenfalls großer Bedeutung ist die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Klagen auf Schadensersatz aufgrund eines europaweiten Kartellrechtsverstoßes. Hierbei ist die EuGVVO anzuwenden.

a) Der allgemeine Gerichtsstand

Nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 EuGVVO ist ein Unternehmen grundsätzlich vor den Gerichten des Mitgliedsstaates zu verklagen, an dem es seinen Sitz hat. Bei mehreren beteiligten Unternehmen ergibt dies auch mehrere Gerichtsstände.

b) Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Eine Schadensersatzklage aufgrund eines Kartellrechtsverstoßes kann die Schadensersatzklage auch am besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Abs. 3 EuGVVO eingereicht werden. Auch hier besteht ein Wahlrecht des Klägers bezüglich des Handlungsortes und des Erfolgsortes. Im Kartelldeliktsrecht ist der Handlungsort und der Erfolgsort ausschlaggebend. Demnach kann eine Klage auf einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes sowohl am Handlungsort – z.B. dem Ort, an dem die Kartellmitglieder die Absprachen getroffen haben -, als auch am Erfolgsort, der Ort an dem sich die Absprachen des Kartells direkt ausgewirkt haben, erhoben werden.

c) Der besondere Gerichtsstand kraft Sachzusammenhangs

Im Kartelldeliktsrecht kann eine Klage gegen mehrere bzw. alle Kartellmitglieder sinnvoll sein. So können u.a. Insolvenzrisiken vermieden werden. Noch entscheidender aber ist, dass durch die Zentralisierung der Klage die Möglichkeit separater Vergleichsabschlüsse der einzelnen, am Kartell beteiligten Unternehmen, vermieden wird und so ein gesamtheitlich geltendes Urteil gefällt werden kann.
Nach Art. 6 Abs. 1 EuGVVO können mehrere Kartellmitglieder an dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Mitglieder seinen Sitz hat. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines hinreichend engen Sachzusammenhangs. Da die Kartellmitglieder als Gesamtschuldner haften, ist der enge Sachzusammenhang grundsätzlich gegeben. Denn es ist durch den Verstoß gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV ein einheitlicher Rechtsgrund in Form des gemeinschaftlichen Verstoßes gegeben. Zudem beziehen sich die Klagen auf den gemeinsamen Sachverhalt der Kartellabsprachen und diese hängen vom Bestehen eines kausal verursachten Schadens ab.Diese weite Auslegung des Gerichtsstandes kraft Sachzusammenhangs eröffnet dem Kläger eine weitere Möglichkeit seine Ansprüche durchzusetzen.

d) Die lex fori des gewählten Gerichtsstandes

Bei der Wahl des Gerichtsstandes sollten auch die Folgen betrachtet werden, denn durch die Festlegung auf einen Gerichtsstand kommt das Prozessrecht des angerufenen Gerichts zur Anwendung. Neben dem Aspekt der Kosten eines Verfahrens sollten auch die Punkte der Beweiserhebung und die der Schadensersatzhöhe vom Kläger mit ins Kalkül gezogen werden.

aa) Kosten des Verfahrens

Das Kostenrisiko des Klägers dürfte in der Praxis ein große Rolle spielen. So fallen neben den Gerichtskosten auch die Kosten für die eigene Rechtsvertretung an. Im europäischen Rechtsraum sind – bis auf die Mitgliedstaaten Frankreich und Luxemburg – Gerichtskosten zu zahlen. In Deutschland richten sich diese nach der Höhe des Streitwertes, Einzelheiten regelt das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Gerichtskostenverzeichnis (GKV). Die Streitwertbegrenzung liegt in Deutschland bei 30 Millionen Euro. So kann es für den Kläger schon allein durch Erhebung der Klage bei einem hohen Streitwert auch zu entsprechend hohen Kosten kommen, die dieser zunächst selbst zahlen muss. Zwar gilt auch in Deutschland der Grundsatz „the loser pays“, jedoch ist das Risiko bei einem hohen Streitwert einen entsprechend hohen finanziellen Verlust zu tragen äquivalent. Auch hinsichtlich der eigenen Rechtsvertretung können erhebliche Unterschiede entstehen. Schon allein der Aspekt des erfolgsabhängigen Honorars bei Verfahren kann für den Kläger ein immenses Kostenrisiko darstellen.

bb) Die Frage der Beweiserhebung

Grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruches beim Kläger. Hierbei stellt die geheime Art von Kartellabsprachen den Kläger vor Beweisschwierigkeiten. Bei der Auswahl des Gerichtsstandes sollte dementsprechend auch innerhalb der lex fori auf die Beweiserhebungsgrundsätze geachtet werden. In Deutschland ist, wie in Teil II bereits erwähnt, der Anscheinsbeweis ein probates Mittel, das sog. Vergleichsmarktkonzept.

Insgesamt sollte bei der Wahl des Gerichtsstandes neben den oben erwähnten Punkten letztlich auch das jeweilig angewandte Recht betrachtet werden. So hat der EuGH in seinem Manfredi Urteil darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des Äquivalenzgrundsatzes auch der exemplarische Schadensersatz oder der Strafschadensersatz gewährt werden müssen, sofern das innerstaatliche Recht diesen vorsieht.

cc) Die Verjährung

Der EuGH hat innerhalb des Manfredi Urteils auch festgestellt, dass die in Italien geltenden Verjährungsfristen als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden. So finden sich im italienischen Kartelldeliktsrecht nicht nur sehr kurze Verjährungsfristen, sondern auch keine Unterbrechungsmöglichkeit der Verjährungsfristen und zudem Bestimmungen nach denen einen Verjährung möglich ist, ohne dass der Betroffene überhaupt Kenntnis von seiner Anspruchsberechtigung hat. In allen Fällen, in denen die Rom II-VO nicht zur Anwendung kommt, muss das Gericht Verjährungsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten unionsrechtskonform auslegen. Aus deutscher Sicht kommt hier der § 33 Abs. 5 GWB mit seiner dreijährigen Verjährungsfrist in Betracht. Weiterhin ermöglicht dieser für den Zeitraum des Gerichtsverfahrens, welcher sich an das Kartellbehördliche Verfahren anschliesst, die Hemmung der Verjährung.

dd) Zinsen

Der EuGH sieht die Zinsen als unabdingbaren Teil der Entschädigung an. Demnach besteht der Anspruch auf Zinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung des kartellbedingt überhöhten Preises. Die Höhe des Zinsanspruches richtet sich nach dem nationalem Recht. Der Zinssatz muss angemessen sein, ist er zu niedrig, muss er dem Unionsrecht entsprechend angepasst werden
Ein möglicher Anspruch auf ZinsesZins richtet sich ebenfalls nach den nationalen Vorschriften.

Fazit

Die Bedeutung des Manfredi Urteils für Kartellrechtsverstöße auf europäischer Ebene liegt zum einen in der Feststellung, dass ein Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich besteht und auch im Gemeinschaftsrecht verankert ist und zum anderen dass das System aktiver Rechtsdurchsetzung von Privaten einen wichtigen Beitrag zum Schutz des Wettbewerbs vor Verfälschung leistet. Die Struktur des Manfredi Urteils zeigt deutlich die Durchsetzungskraft der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und ist geeignet eine Warnfunktion einzunehmen. Denn so können Unternehmen davon abgehalten werden, Absprachen zu treffen die den Wettbewerb einschränken oder verfälschen. Ebenfalls hat der EuGH durch das Manfredi Urteil die Notwendigkeit privaten Rechtsschutzes auch im Bereich des Kartellrechts deutlich gemacht.


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