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Klassiker Entscheidungen im Öffentlichen Recht

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Diese Liste soll die „Klassiker“ Entscheidungen aus dem Öffentlichen Recht darstellen. Ich werde sie immer mal wieder erweitern, sowie die Literaturhinweise bearbeiten.

Apothekenurteil (BVerfGE 7, 377)

Anwendung Art. 12 GG – Grundrecht der Berufsfreiheit. Das BverfG stellte fest: Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, schützt sowohl die Berufswahlfreiheit– als auch die Berufsausübungsfreiheit. Damit erfasst der Schranken- und Regelungsvorbehalt beide Aspekte des Grundrechtes.

Entwicklung der Drei-Stufen-Lehre (Standort in der Prüfung: In der Verhältnismäßigkeit anstelle von Erforderlichkeit und Angemessenheit.

  1. Stufe – Berufsausübungsregelungen („Wie“) Inhaltliche Regelungen bzgl. der Berufsausübung
  2. Stufe – subjektive Zulassungsvoraussetzungen („Ob“) Zugangsvoraussetzungen wie Abschlüsse, Fähigkeiten, Kenntnisse u.s.w.
  3. Stufe – objektive Zulassungsvoraussetzungen („Ob) Unabhängig vom Grundrechtsinhaber, z.B. Zulassungsqouten

Literaturempfehlungen: 

Brokdorf-Beschluss (BVerfGE 69, 315)

  Grundsatzentscheidung zu Art. 8 GG. Bedeutung und Reichweite des Grundrechts der Versammlungsfreiheit:

  1. Der Schutz des Art. 8 GG beschränkt sich nicht auf  Veranstaltungen auf denen argumentiert, debattiert o.ä. wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens.
  2. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes sind verfassungskonform auszulegen. Demnach muss bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt werden, dass bei Spontandemonstrationen die Anmeldepflicht nicht greift und sie daher auch nicht aufgrund der fehlenden Anmeldung aufgelöst oder verboten werden können. Weiterhin sind die Auflösung oder das Verbot einer Demonstration nur zum Schutze gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes derVerhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus den Umständen herleitbaren Gefährundung dieser Rechtsgüter möglich. Faustregel:Die Eingriffsschwelle für die Behörden ist umso höher, je mehr die Veranstalter einseitige vertrauensbildende Maßnahmen unternehmen oder zur Kooperation mit den zuständigen Behörden bereit sind.
  3. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit friedfertiger Teilnehmer bleibt auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen Einzelner oder einer Minderheit zu rechnen ist.
  4. Ein Verbot kommt erst dann in Betracht wenn damit zu rechnen ist, dass die Veranstalter einen unfriedlichen Verlauf anstreben oder aber billigen und wenn die Demonstration einen gänzlich unfriedlichen Verlauf nimmt. Jedoch sind auch in einem solchen Fall zunächst alle Mittel der Behörden auszuschöpfen, die den friedlichen Demonstranten die Ausübung des Grundrechts ermöglichen.

Literaturempfehlungen:

 Lüth-Urteil (BVerfGE 7,198 )

Grundsatzurteil zur Grundrechtsdogmatik. Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S.1 GG. Entwicklung der Wechselwirkungslehre.

  1. Grundrechte sind zwar Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, sie können aber auch Schutzrechte im Verhältnis Bürger zu Bürger sein. Einbruchstellen für die in den Grundrechten enthaltene Wertung sind die Generalklauseln des Privatrechts. Bei der Auslegung dieser Generalklauseln muss deren Ausstrahlungswirkung Geltung finden, dies ist die sog. mittelbare Drittwirkung. Somit muss jede bürgerlich-rechtliche Vorschrift im Geiste des Grundgesetzes ausgelegt werden.
  2. Weiterhin hat das BVerfG die Sonderrechts- und die Abwägungslehre miteinander verbunden und damit die sog. Wechselwirkungslehre entwickelt. Dieses besagt, dass Gesetze, die Grundrechte beschränken, ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechtes gesehen und interpretiert werden müssen. Es handelt sich also um eine verfassungskonforme restriktive Auslegung des beschränkenden Gesetzes im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (sog. Übermaßverbot).
  3. Das Grundrecht aus Art. 5 GG schützt nicht nur das reine Äußern einer Meinung, sondern auch das geistige Wirkungen durch die Meinungsäußerung.

Literaturempfehlungen:

Mephisto-Entscheidung ( BVerfGE 30, 173 )

Begriff der „Kunst„, Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) in Form des postmortalen Persönlichkeitsrechtsschutzes.

  1. Feststellung des BVerfG, dass die Kunstfreitheit sowohl den Werk- als auch den Wirkbereich des künstlerischen Schaffens umfasst.
  2. Das Recht der Kunstfreiheit umfasst nicht nur die Kunstfreiheit des künstlerisch Schaffenden, sondern auch ein Verleger kann sich darauf berufen. Denn dieser wird zum Wirkbereich gezählt.
  3. Die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG wird zwar nicht schrankenlos gewährt, jedoch sind die Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG im Falle eines Schutzes nach dem Tode nicht anwendbar.
  4. Aus der Nichtanwendbarkeit des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ergibt sich die Maßgabe, einen Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten postmortalen Persönlichkeitsbereich nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen, hierbei ist insbesondere die Würde des Menschen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten.

Literaturempfehlungen:

Naßauskiesung ( BVerfGE 58, 300)

Staatshaftung, Entwicklung der drei Formen der Enteigung innerhalb des Art. 14 GG.

  1. Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG stellen keine Enteigung dar. Es handelt sich um abstrakt-generelle Pflichten, die dem Eigentümer Rechte und Pflichten auferlegen. Beispiele: Mieterschutz, Pflichtexemplar bei Druckwerken vgl. BVerfGE 58, 137 , Naturschutz, Denkmalschutz.
  2. Eine Legalenteigung liegt dann vor, wenn ein Enteignungsgesetz einem konkret-individuellen Personenkreis das Eigentum entziehen. Hierbei entzieht das formelle Gesetz mit seinem Inkrafttreten unmittelbar die Eigentumsrechte, ohne dass es hierfür eines Vollzugsaktes bedarf. Einziger Rechtsschutz ist die Verfassungsbeschwerde .

Literaturempfehlungen:

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