Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

07/04/2014
von Gedankensalate
Keine Kommentare

Basic Schema: Der Versuch – §§ 22,23 StGB

Der Versuch wird euch im Strafrecht immer wieder begegnen. Manchmal lauert er versteckt hinter Hinweisen, ein andern Mal springt er euch förmlich ins Gesicht. Da der Aufbau der Versuchsstrafbarkeit nicht wie die üblichen Prüfungen laufen sollte, gibt es hier nun ein Basic Schema für den Einstieg und das leichtere merken. Vertiefungshinweise finden sich, wie immer, am Ende.

Jura_Leaderboard

Der Versuch – Erkennungsmerkmale in Klausur und Hausarbeit

Den Versuch erkennt man zunächst daran, dass eine Straftat offensichtlich nicht vollendet wurde. Maskiert sich der Versuch, so werdet ihr ihn anhand der gescheiterten Prüfung der Vollendung demaskieren.

Beispiele: Der V möchte den O töten. Sein Plan: Gift in die Cola. Gesagt, getan. V kippt dem O Gift in die Cola. O trinkt sie aber nicht, weil sie „komisch riecht“. Glück für O, Pech für V. Hier ist offensichtlich keine Vollendung eingetreten.  Es geht aber auch so: Der V möchte den O töten. Er sticht mit einem Messer auf den O ein und glaubt dieser werde durch die Stiche sterben. Sodann läuft V davon. O überlebt mit einer Fleischwunde. 

Nun zum Schema:

0. Vorprüfung

a) Nichtvollendung des Delikts. (Achtung: Ist es nicht offensichtlich ob hier Vollendung vorliegt oder nicht, prüft zunächst die Vollendung und dann erst den Versuch. Anders gilt: Ist der Versuch offensichtlich, prüft diesen zuerst!) Nichtvollendung liegt vor, wenn eines der objektiven Tatbestandsmerkmale fehlt oder der Erfolg nicht zurechenbar ist.

Weiterlesen →

06/04/2014
von Gedankensalate
Keine Kommentare

Eselsbrücke: Voraussetzungen der vertraglichen Schutzwirkung für Dritte – LeGES

Eine kleine Eselsbrücke um sich die Voraussetzungen der vertraglichen Schutzwirkung für Dritte zu merken:

  • Leistungsnähe

  • Gläubigernähe

  • Erkennbarkeit

  • Schutzbedürfnis

Bitte beachte: Es handelt sich hier um kein vertiefendes Schema (!), sondern lediglich um eine kleine Eselsbrücke. Mit der Abkürzung LeGES lässt sich das gut merken.

Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 136.

05/04/2014
von Gedankensalate
Keine Kommentare

Das Fahrlässigkeitsdelikt – Basic Schema

Dieses Aufbaumuster soll als Hilfe in der Fallbearbeitung gesehen werden und die Falllösung erleichtern. Wie immer in Sachen Schemata gilt: Es ist ein Wegweiser, keine starre Vorgabe! Das vorliegende Aufbaumuster richtet sich nach der h.M., dieser ist der Ansicht, dass beim Fahrlässigkeitsdelikt das Unrecht darin besteht, dass der Erfolg unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt wird. Ob der Täter den Erfolg vermeiden konnte, ist eine Frage der Schuld (vgl. dazu die Gegenüberstellung aller Meinungen im Studienkommentar StGB, Joecks, § 15, Rn. 54 ff.).

I. Tatbestand

1) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (z.B. der Tod eines Menschen, § 212 StGB), verursacht durch ein Unterlassen oder ein Tun vom Täter. Kurz gemerkt: Der Erfolg muss durch ein vom Willen beherrschten Tun oder Unterlassen vom Täter verursacht worden sein. Hier wird der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg durch die Äquivalenztheorie (conditio sine qua non) einfach nur festgestellt.

2) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung –  Bei der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung handelt es sich um einen „Verhaltensfehler“ des Täters, damit ihm dieser Vorwurf gemacht werden kann werden kann, muss sich das korrekte Verhalten irgendwo finden. Zum einen sind das gesetzliche Regelungen (z.B. die StVO),zum anderen aus nicht geschriebenen Rechtsvorschriften (z.B. Informations- oder Sicherungspflichten). Der Beurteilungsmaßstab richtet sich nach h.M. nach dem objektiven Beurteilungsmaßstab (wie hätte sich ein Dritter im konkreten Fall verhalten?). Hat der Täter sogar Sonderwissen (z.B. weil er Arzt ist, Handwerker o.ä. – es kommt auf den Fall an) erhöht das natürlich den Beurteilungsmaßstab (vgl. dazu Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 667 ff.).

Kurzum: Der Täter handelt dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem besonnen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation und sozialen Rolle erwartet werden musste.

3) Objektive Zurechnung – Innerhalb dieses Prüfungspunktes werden dann auch die objektive Vorhersehbarkeit, der Schutzzweck der Norm und das rechtmäßige Alternativverhalten „abgefrühstückt“.

Weiterlesen →

03/04/2014
von Gedankensalate
1 Kommentar

Theisen – Wissenschaftliches Arbeiten – Plagiatfrei Erfolg haben

Das Standardwerk für jeden der eine Arbeit schreiben muss: Wissenschaftliches Arbeiten von Manuel René Theisen. Sozusagen das Handtuch für jeden Reisenden, der Babelfisch in eurem Ohr oder auch die Antwort auf die Formalia einer Arbeit, die Präsentation und den ganzen Rest.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen

Rezension Manuel René Theisen – Wissenschaftliches Arbeiten from Juristischer Gedankensalat on Vimeo.

12 Kapitel auf 311 Seiten führen durch jede Station einer Arbeit. Von der Planung über die Recherche und das Aufbereiten, bis hin zur Präsentation – alles drin. Sowohl als Buch, als auch als e-Book erhältlich und ein Muss auf jedem Schreibtisch.

Wissenschaftliches Arbeiten: Erfolgreich bei Bachelor- und Masterarbeit

Verlag Franz Vahlen
16. Auflage
ISBN 978-3-8006-4636-4
14,90 € als Buch
12,99 als e-Book via

Link zur App: Plagiatfrei erfolgreich: das Quiz – Perdoctum

01/04/2014
von Gedankensalate
1 Kommentar

Die Verfahren vor dem BVerfG – Teil 3: Die Konkrete Normenkontrolle

In Teil 1 ging es um die Zulässigkeit der Verfahren vor dem BVerfG. In Teil 2 ging es um das Schema der Abstrakten Normenkontrolle. Aufbauend auf diesem Grobschema wird hier die Zulässigkeit geprüft.

Die konkrete Normenkontrolle besteht aus diesen drei Normen-Blöcken: Art. 100 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG, §§ 80 ff. BVerfGG. Sie ist ein einseitiges Verfahren. Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, geht es hier um eine Rechtsnorm die ein Gericht in einem Rechtsstreit anzuwenden hat.

A. Zulässigkeit

I. Vorlageberechtigung, Art. 100 GG

Vorlageberechtigt ist jedes Gericht, vgl. Art. 100 GG.

Wichtig: Handelt es sich um ein Kollgialgericht (Entscheidungen werden nicht von einem Einzelrichter, sondern von mehreren Richtern gefällt), so ist ein Einzelrichter nicht zur Vorlage befugt – auch dann nicht, wenn das Kollegialgericht ihm die Entscheidung übertragen hat. Um das BVerfG zu entlasten ist vor der Vorlage an dieses eine Entscheidung des Kollegialgerichts herbeizuführen. 

II. Tauglicher Vorlagegegenstand 

Nach Sinn und Zweck des Art. 100 GG ist jedes Gesetz vorlagefähig. Allerdings gibt es drei Beschränkungen:

  • Nur förmliche Bundes- und Landesgesetze
  • Nur förmliche nachkonstitutionelle Gesetze (Beispiel: Die StVO ist zwar im materiellen Sinn ein Gesetz, nicht aber im förmlichen Sinne und damit nicht vorlagefähig.) Ausnahme von dieser Beschränkung sind solche Gesetze die zwar vorkonstitutionell erlassen wurden, jedoch vom Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen wurden. Beispiele: Das BGB ist weit vor dem GG erlassen worden, der Gesetzgeber hat es jedoch in seinen Willen aufgenommen und bekanntgemacht, damit sind seine § vorlagefähig. Gleiches gilt für die ZPO, das StGB u.s.w..
  • Nur Gesetze die später erlassen worden sind als die höherrangige Vorschrift anhand derer es überprüft wird. Weiterlesen →