Der Versuch wird euch im Strafrecht immer wieder begegnen. Manchmal lauert er versteckt hinter Hinweisen, ein andern Mal springt er euch förmlich ins Gesicht. Da der Aufbau der Versuchsstrafbarkeit nicht wie die üblichen Prüfungen laufen sollte, gibt es hier nun ein Basic Schema für den Einstieg und das leichtere merken. Vertiefungshinweise finden sich, wie immer, am Ende.
Der Versuch – Erkennungsmerkmale in Klausur und Hausarbeit
Den Versuch erkennt man zunächst daran, dass eine Straftat offensichtlich nicht vollendet wurde. Maskiert sich der Versuch, so werdet ihr ihn anhand der gescheiterten Prüfung der Vollendung demaskieren.
Beispiele: Der V möchte den O töten. Sein Plan: Gift in die Cola. Gesagt, getan. V kippt dem O Gift in die Cola. O trinkt sie aber nicht, weil sie „komisch riecht“. Glück für O, Pech für V. Hier ist offensichtlich keine Vollendung eingetreten. Es geht aber auch so: Der V möchte den O töten. Er sticht mit einem Messer auf den O ein und glaubt dieser werde durch die Stiche sterben. Sodann läuft V davon. O überlebt mit einer Fleischwunde.
Nun zum Schema:
0. Vorprüfung
a) Nichtvollendung des Delikts. (Achtung: Ist es nicht offensichtlich ob hier Vollendung vorliegt oder nicht, prüft zunächst die Vollendung und dann erst den Versuch. Anders gilt: Ist der Versuch offensichtlich, prüft diesen zuerst!) Nichtvollendung liegt vor, wenn eines der objektiven Tatbestandsmerkmale fehlt oder der Erfolg nicht zurechenbar ist.