§ 42 VwGO
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Sie ist eine der zentralen Vorschriften aus der VwGO, denn sie normiert eine der wichtigsten Klagen in Bezug auf den Verwaltungsakt: § 42 Abs. 1 S. 1 VwGO.
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht1
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Prüfung ob eine aufdrängende Zuweisung greift.
Aufdrängende Zuweisungen sind:
- § 54 Abs. 1 BeamtenStG für Landesbeamte
- § 126 BBG für Bundesbeamte
- § 54 Abs. 1 BAFöG
Wenn weder eine abdrängende, noch eine aufdrängende Zuweisung greift: Rückgriff auf die Generalklausel § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
„Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.“
Damit hat die Generalklausel drei Voraussetzungen: Weiterlesen →