Auch für´s Studium sicherlich interessant: Die Änderungen in der Rechtspolitik im Koalitionsvertrag der CDU/CSU/FDP.
Verstärkter Schutz von Berufsgeheimnisträgern
In § 160a StPO gibt es derzeit eine Differenzierung nach verschiedenen Berufsgeheimnisträgern. Diese beseitigen wir im Bereich der Anwälte, die wir als einheitliches Organ der Rechtspflege betrachten. Im Übrigen werden wir gemeinsam prüfen, ob die Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz des § 160a Absatz 1 StPO angezeigt und im Hinblick auf die Durchsetzung des
Strafverfolgungsanspruches des Staates vertretbar ist.
Koalitionsvertrag Zeilen 4936-4943
Damit wird auf die Novelle des § 160a StPO angesprochen. Hierzu hatte Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 14.11.08 ein Impulsreferat gehalten,indem es heisst:
Während also gegen Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete gerichtete verdeckte Ermittlungsmaßnahmen des Staates generell unzulässig sind, wenn mit ihnen voraussichtlich dem Recht auf Zeugnisverweigerung unterfallende Erkenntnisses erlangt werden, sind verdeckte Ermittlungsmaßnahmen von denen Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten betroffen sind, generell zulässig, wenn die Bedeutung der Straftat, wegen der ermittelt wird, das Gewicht des Berufsgeheimnisschutzes überwiegt.
Damit wird der Forderung der Anwaltschaft entsprochen die Unterscheidung zwischen Strafverteidigern und Rechtsanwälten aufzuheben, womit dann auch die Frage der Differenzierung der einzelnen Vertrauensverhältnisse nicht mehr abgewogen werden muss.