Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

26/03/2014
von Gedankensalate
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„Dieser Beitrag steht Ihnen aus rechtlichen Gründen leider nicht zur Verfügung“ – Das Erste Livestream Mysterium

Jeder, der schon einmal den Livestream von „Das Erste“ genutzt hat wird es kennen: Man schaut z.B. die Tagesschau und plötzlich bricht die Moderation ab und das Bild wird ersetzt durch diese Einblendung:

TagesschauLivestream

Da ich sehr gerne am Sonntagabend das iPad nehme und via Livestream erst die Tagesschau und danach den Tatort schaue, begegnet mir diese Anzeige ziemlich oft. An diesem Sonntag wurde die Tagesschau just in dem Moment unterbrochen in dem die Berichte zu den Paralympics kamen. Grund genug für mich einfach mal auf Twitter nachzuhaken warum das eigentlich so ist:

Prompt kam auch Antwort von @DasErste:

Das es was mit Rechten zu tun hat war mir schon klar, aber das @DasErste hat mich dazu eingeladen mich via Mail an sie zu wenden um eine ausführlichere Antwort zu erhalten. Gesagt, getan. Die Zuschauerredaktion antwortete prompt und bat sogar noch um ein wenig Geduld um ein wenig Informationen einzuholen. Das hatte u.a. auch damit zu tun, dass ich bereits in meiner ersten Mail angekündigt hatte das hier bloggen zu wollen. Heute nun kam die ausführliche Antwort auf die Frage der Fragen 🙂

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25/03/2014
von Gedankensalate
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Alpmann Schmidt App „Jura Definitionen – Review

Karteikarten kennt jeder von uns – einige einen hohen Stapel, andere einen kleinen Haufen. Jetzt hat Alpmann Schmidt in Zusammenarbeit mit Repetico seine „Jura Definitionen“ App komplett überarbeitet. Herausgekommen ist eine schlanke App mit allem was man so braucht: über 1.800 Definitionen aus allen drei Rechtsgebieten, Favoritenfunktion, Lernrythmus kann individuell angepasst werden und vorlesen lassen kann man sich jede Karte auch. Was will man mehr? Eigentlich nichts weiter, bis auf die Gewissheit alle Definitionen im Gehirn abspeichern zu können 🙂 .

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Die App ist erhältlich für das iPhone und das iPad im AppStore.

 

24/03/2014
von Gedankensalate
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Die Verfahren vor dem BVerfG – Teil 2: Die Abstrakte Normenkontrolle

In Teil 1 ging es um die Zulässigkeit der Verfahren vor dem BVerfG. Aufbauend auf diesem Grobschema wird hier die Zulässigkeit geprüft.

Die Abstrakte Normenkontrolle besteht aus diesen drei Normen-Blöcken: Art. 93 Abs. 1 Nr.2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG, §§ 76 ff. BVerfGG. Sie ist ein einseitiges Verfahren.

A. Zulässigkeit 

I. Antragsberechtigung, § 76 Abs. 1 BverfGG 

Die Antragsberechtigten sind in § 76 BVerfGG abschließend aufgeführt. Im Falle der Bundes- oder Landesregierungen ist jeweils ein Kabinettsbeschluss erforderlich.

II. Tauglicher Prüfungsgegenstand

Soweit es um die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht geht, ist tauglicher Prüfungsgegenstand jedes Bundes- oder Landesrecht. Wichtig zu wissen ist hier: Anders als bei der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG ist das Tatbestandsmerkmal „Bundes- oder Landesrecht“ hier weit auszulegen. Damit ist sowohl vor- als auch nachkonstitutionelles Recht erfasst. Insbesondere aber:

  • Alles was in der Form eines Rechtssatzes ergangen ist (Verfassungsnormen, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen)
  • Alles was materiell Rechtssatz ist, d.h. generell-abstrakt mit Außenwirkung. Stichwort: Gewohnheitsrecht
  • EG-Verträge sind über die Zustimmungsgesetze überprüfbar, Normen der EG-Organe hingegen garnicht.

Prüfungsfähig ist der Prüfungsgegenstand grundsätzlich erst ab Verkündung. Denn: Es gibt keine vorbeugende Normenkontrolle (stellt euch mal vor was dann beim BVerfG los wäre!). Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz sind Vertragsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, dann ist die abstrakte Normenkontrolle zulässig, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Der Grund dieser Ausnahme: So lässt sich ein Vertragsschluss doch noch verhindern.

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20/03/2014
von Gedankensalate
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Die Verfahren vor dem BVerfG – Teil 1: Zulässigkeit

Die wichtigsten Verfahren vor dem BVerfG lassen sich grob in drei Bereiche gliedern:

Da die Zulässigkeit bei allen Verfahren große Ähnlichkeiten aufweist, lässt sich diese einfach und kompakt lernen.

O. Vor jeder Prüfung steht der berühmte Einleitungssatz: „In Betracht kommt [Verfahrensname]“. Meist ist in der Lösungsskizze schon ausgearbeitet warum nun gerade dieses Verfahren geprüft wird – zumindest rate ich an es in der Skizze anzuprüfen. Hier ist die Kenntnis des Enumerationsprinzips hilfreich, denn das erspart euch stures Auswendig lernen 🙂

Das Enumerationsprinzip besagt: Das BVerfG ist nur in einer abschließend festgelegten Zahl von Verfahrensarten zur Entscheidung berufen, deren jeweilige Voraussetzungen allein maßgeblich sind. Es gibt damit keine verfassungsrechtliche Generalklausel, anders als im Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Heisst für das Lernen: Die Zuständigkeiten des BVerfG sind alle in Art. 93 GG geregelt. § 13 BVerfGG knüpft sodann an diese Kompetenzzuweisungen an. Es muss also nicht für jedes einzelne Verfahren eine endlose Normenkette auswendig gelernt werden, es reicht zu wissen wo es steht 🙂 .

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17/03/2014
von Gedankensalate
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#Happy – Jura Style

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Have fun! 🙂