Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

16/09/2015
von Gedankensalate
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Aufsatzwettbewerb der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft 2016

„Die Internetkriminalität boomt – Braucht das Strafgesetzbuch ein Update?“

Preisgeld: 10.000 Euro*

Für nahezu 80 Prozent der Deutschen ist das Internet alltäglich und unverzichtbar geworden: Es macht uns vernetzter, intelligenter und kommunikativer. Das Internet ist aber auch die perfekte Plattform zur Begehung von Straftaten: Es ist anonym, schnell und weltweit vernetzt. Nach einer Untersuchung des Branchenverbandes Bitkom e.V. sind im Jahr 2015 rund 51% der Internetnutzer in Deutschland Opfer eines Angriffs mit Computer-Schadsoftware, eines Diebstahls von persönlichen Daten bzw. digitalen Identitäten etc. geworden.

Können wir es uns vor diesem Hintergrund leisten, dass der Begriff „Internet“ in dem deutschen Offline-Strafgesetzbuch weiterhin nicht vorkommt? Müssen in unserer heutigen IT-Gesellschaft persönliche Daten strafrechtlich nicht genauso umfassend geschützt werden wie körperliche Gegenstände? Brauchen wir – auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG – Online-Strafnormen wie digitaler Diebstahl oder digitaler Hausfriedensbruch?

Die Internetkriminalität entwickelt sich zudem ständig weiter. Nach den aktuellen Erkenntnissen des Bundeskriminalamts gewinnt das Geschäftsmodell „Cybercrime-as-a-Service“ im Internet mehr und mehr an Bedeutung. Die digitale Schattenwirtschaft im Internet („Underground Economy“) stellt auch technischen Laien eine große Bandbreite an Dienstleistungen zur Verfügung, welche die Durchführung jeder Art von Internetkriminalität ermöglichen.

Das kriminelle Angebot umfasst die Bereitstellung von Kommunikationsforen über verschiedenste Anonymisierungsdienste bis hin zur Erstellung von individuellen Schadprogrammen und künstlichen Identitäten.

Daneben floriert der Handel mit ausgespähten Zugangskennungen und Kreditkartendaten, aber auch mit Waffen, Drogen, Falschgeld oder gefälschten Pässen. Internet-Kriminelle arbeiten heute weltweit arbeitsteilig zusammen, obwohl sie sich im realen Leben nie kennengelernt haben; virtuelle Hassattacken bedrohen die politische Debattenkultur.

Wie können diese neuen Kriminalitätsformen mit den traditionellen Kategorien von Täterschaft und Teilnahme erfasst werden? Ist bereits das Bereitstellen eines kriminellen Forums oder einer kriminellen Infrastruktur als Beihilfe strafbar? Gibt es eine digitale Bande? Oder braucht es ganz neuer Ansätze, um Unrecht und Schuld bei digitalen Straftaten zu erfassen?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 2.3.2010 klar positioniert:

„In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden.“

Braucht das Strafgesetzbuch daher ein Update?

Die Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft ruft alle an einer deutschen Universität eingeschriebenen Jurastudierenden (auch Promotionsstudierende) und alle Rechtsreferendare auf, Beiträge zum oben genannten Thema einzureichen. Von mehreren Autoren gemeinschaftlich verfasste Beiträge sind zulässig. Die angeschnittenen Fragen und Überlegungen können Ausgangspunkt der Beiträge sein – müssen es aber nicht.

Der Beitragstext soll nicht mehr als 30 mit fortlaufender Nummerierung versehene, einseitig mit einheitlicher Schriftart (Times New Roman, 1,5-facher Zeilenabstand, Schriftgröße 12) beschriebene Seiten aufweisen. Links sind 5 cm Rand zu lassen. Als Gliederungsebenen sollte verwendet werden: I. → A. → 1. → a) → (1). Dem jeweiligen Beitragstext ist ein Deckblatt – welches die Autorin oder den Autor erkennen lässt –, ein kurzer Lebenslauf, ein Inhaltsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis voranzustellen, wobei Deckblatt und beide Verzeichnisse nicht zum Seitenumfang der Beitragstexte zählen. Wir bitten auch um separate Überlassung eines digitalen Passfotos (300 dpi, hochauflösend).

Die Beiträge werden von Dr. Benjamin Krause, Staatsanwalt bei der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main begutachtet. Die Beiträge sind bis zum 31. Dezember 2016 per E-Mail oder per Post bei der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft, z. Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Mark C. Hilgard, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main (E-Mail-Adresse: vorstand@shra.de) einzureichen.

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* Die Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft behält sich vor, nach ihrem Ermessen auch mehrere Beiträge auszuzeichnen und das ausgelobte Preisgeld von € 10.000,- zu erhöhen oder zu teilen. Es ist vorgesehen, eine Auswahl der eingegangenen Beiträge in Band 8 der Schriftenreihe der Hessischen Rechtsanwaltschaft zu veröffentlichen. Mit der Einreichung seines Beitrages stimmt der Einreicher einer möglichen Veröffentlichung seines Beitrags und einem Abdruck seines Fotos zu.

09/09/2015
von Gedankensalate
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Winfried Schwabe – Strafrecht Allgemeiner Teil

Die Bücher aus der „AchSo!“ Reihe sind wohl jedem Studenten bekannt. Sie sind ihrem Aufbau einzigartig, soviel ist klar. Winfried Schwabe erklärt den allgemeinen Teil des Strafrechts anhand von Falllösungen mit ausformulierten Gutachten. Das ist insofern ein Novum, als das andere Lehrbücher auf das Ausformulieren gern verzichten.

Schwabe - Strafrecht AT

Schwabe – Strafrecht AT

Die vom Autor ausgewählten Fälle sind Klassiker und Fallstrick gleichermaßen. Er greift genau die Themen auf, die Professoren sehr gerne in die Klausuren packen. Alle Problemkreise die er in diesem Buch als Klausur aufbereitet bietet, finden sich häufig in den Klausuren an den Universitäten.

20 Fälle mit allen prüfungsrelevanten Themen aus dem allgemeinen Strafrecht sind hier Stück für Stück aufbereitet. Ein jeder Fall beginnt mit dem Sachverhalt. Bereits hier beginnt die Arbeit mit dem Buch: Der Autor gibt Hinweise auf das richtige Lesen eines Sachverhaltes und die Gewichtung der darin gemachten Angaben. Sodann wird eine Fallskizze erstellt. Auch hier gibt es Hilfestellungen, was beim Erstellen einer Lösungsskizze zu beachten ist. Ist die Skizze fertiggestellt, geht es ins Gutachten.

Schwabe - Strafrecht AT .... ein Blick ins Innere

Schwabe – Strafrecht AT …. ein Blick ins Innere

Jeder Fall wird mit einer ausformulierten Musterlösung gelöst. Hier kann der Student gleich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Die Technik des Subsumierens, der Gutachtenstil und die Darstellung des erlernten Stoffes in einer Klausur. Nicht zuletzt kann hier auch geübt werden, wie ein Meinungsstreit dargestellt und gelöst werden kann. Die gängigsten Formulierungen sind hier genauso vertreten, wie die Platzierung von Definitionen.

Im Namen der Rezensorin ergeht folgendes Urteil: 

Die Bücher von Herrn Schwabe sind gerade am Anfang des Studiums nicht zu unterschätzen. Der Gutachtenstil und die damit verbundenen Fettnäpfchen sind häufig der Grund, warum eine eigentlich gute Klausur schwierig wird. Die Idee die Fälle mit Skizze und ausformulierter Lösung aufzuarbeiten ist mehr als gut. Gerade am Anfang ist es schwierig alle Anforderungen an eine Klausur auch zu erfüllen: Der gelernte Stoff muss platziert werden, die formalen Anforderungen sollen erfüllt werden und dann müssen Definitionen und Streitstände noch schmissig einfließen. Oftmals einfach „zu viel“. Hier wird dem Studenten eine Fibel an die Hand gegeben, er kann nachschauen wie eine Lösung aussehen kann. Für mich eine gelungene Reihe!

Winfried Schwabe
Strafrecht Allgemeiner Teil: Materielles Recht & Klausurenlehre (AchSo! Lernen mit Fällen)
Verlag Boorberg
ISBN 978-3415055445
19,80 € (Softcover)

02/09/2015
von Gedankensalate
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Wessels /Beulke / Satzger – Strafrecht Allgemeiner Teil 

Ein „Klassiker“ unter den Lehrbüchern. Der Allgemeine Teil des Strafrechts auf 433 Seiten. Es mag zunächst erschreckend viel klingen, ist jedoch bei der Arbeit mit diesem Buch erfreulich wenig. Die Autoren erklären den allgemeinen Teil des Strafrechts, von A wie Aufbau der Tat bis Z wie Zurechnung.

Wessels/Beulke - Strafrecht AT

Wessels/Beulke – Strafrecht AT

Die Einführung in den Kapiteln § 1 bis § 3 führt den Studierenden zunächst an das Strafrecht als solches und seinen Platz in der Welt der Gesetze ein. Das Verständnis hierfür sollte früh vorhanden sein, denn im späteren Verlauf des Studiums ist genau dieses Wissen oft von Vorteil. Essentielles Wissen sind die Aufgabe und die Begriffe des Strafrechts. Sie bleiben einem Studenten bis zum Examen treu. Das Lehrbuch bietet die Möglichkeit, die Begriffe sofort zu lernen und bietet bei Bedarf immer wieder die Möglichkeit sie nachzuschlagen. Die zahlreichen Literaturhinweise regen an zur Vertiefung des Wissens.

Der zweiten Teil des Buches ist ein Kernstück des Strafrechts: Hier werden die vorsätzlichen Begehungsdelikte erklärt. Die Tatbestandslehre ebnet den Einstieg in die Materie. Ihr folgt sogleich der Problemkreis der Kausalität und der Objektiven Zurechnung. Auch der Klausurklassiker, der Irrtum, wird hier gründlich erklärt. Vorsatz und Rechtswidrigkeit runden den Stoff ab. Im Hinblick auf die Zwischenprüfung sollten auch die Rechtfertigungsgründe „sitzen“ – sie sind ein gern genommenes Thema. Im Abschluss des zweiten Teils finden sich Schuld, Vorsatz und der Versuch.

Der dritte Teil des Buches beschäftigt sich mit den fahrlässigen Begehungsdelikten. Daran schließen sich die Unterlassungsstraftaten an. Ein wichtiger Teil ist die Konkurrenzlehre, sie ist oftmals schwierig zu erfassen und wird gerne abgefragt. Im hinteren Teil des Buches finden sich zahlreiche Übersichten und Gegenüberstellungen. Diese sind, gerade im ersten Teil des Studiums, eine wertvolle Hilfe beim Verständnis der Problemfelder. Die Autoren gehen in diesem Teil auch intensiv auf die Fallbearbeitung ein und bieten Hilfestellungen für das Erstellen von Gutachten und Skizzen.

Nicht zu vergessen: Das eBook! So kann auch unterwegs problemlos gelernt, gelesen und nachgeschlagen werden. Hier finden sich auch Direktverlinkungen zu Urteilen und Gesetzen.

Im Namen der Rezensorin ergeht folgendes Urteil: 

Ein Klassiker der nicht an Aktualität verliert. Sofern der Schreibstil und der Aufbau des Lehrbuches einem selbst liegt, sollte das hier bereits am Anfang des Studiums griffbereit im Regal stehen. Der allgemeine Teil des Strafrechts ist essentiell für alle folgenden Bereiche, insofern sollte hier ein großes Wissen vorhanden sein. Wer einmal nicht weiter weiss, der kann hier nachschlagen. Auch im Hinblick auf die Musterskizze und die Tipps zur Fallbearbeitung ist das Buch ein wahrer Schatz.

Ein Blick ins Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnis Wessels / Beulke / Satzger – Strafrecht AT

Strafrecht Allgemeiner Teil: Die Straftat und ihr Aufbau. Mit ebook: Lehrbuch, Entscheidungen, Gesetzestexte (Schwerpunkte Pflichtfach)
Wessels /Beulke / Satzger
Verlag C.F. Müller
ISBN 978-3811440340
23,99 € (Softcover), mit eBook

29/08/2015
von Gedankensalate
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Stalking – Ein Bericht aus Opferperspektive – Silvia Meixner mit „Gestalkt – Tagebuch der Angst“

Stalking ist in der letzten Jahren immer mehr in den Fokus der Medien gerückt. Nach wie vor ist der Strafbestand der Nachstellung (§238 StGB) in Deutschland Neuland. Schwierig erscheint es, überhaupt fest zu machen was Stalking ist, welche Handlungen des Nachstellenden den Tatbestand erfüllen und wo die Grenze des erträglichen für die Opfer ist. Silvia Meixner wurde selbst Opfer eines Stalkers. Seit dem 30. April 2012 wird sie gestalkt, von einem Mann den sie vorher nicht kannte. Eine flüchtige Begegnung auf einer Party – das war alles. Daraus entstanden Jahre der Angst. Bis sie sich entschloss nicht mehr länger das Opfer zu sein. Sie setzte sich zur Wehr und schrieb mit „Gestalkt – Tagebuch der Angst. Wie ich mich gegen meinen Verfolger zur Wehr setze“ eine Art Anleitung für Opfer von Stalkern.

Silvia Meixner - Gestalkt - Tagebuch der Angst

Silvia Meixner – Gestalkt – Tagebuch der Angst

254 Seiten umfasst dieses Buch was Stalking greifbar macht. Silvia Meixner verzichtet auf eine harmlose Darstellung. Sie beschreibt wie es ist, wenn man verfolgt wird. Wenn das eigene Leben bedroht wird. Wenn man nicht mehr sicher ist. Wenn man nicht in den eigenen vier Wänden allein sein kann. Wenn der Blick über die Schulter dazugehört. Auf den Punkt beschreibt sie die Auswirkungen des Verhaltens eines Stalkers. Was seine Handlungen in ihrem Leben angerichtet haben.

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18/08/2015
von Gedankensalate
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Der gelungene Start ins eigene Leben: Minderjährigendepot (MDJ Depot) von VisualVest als Basis für die erste „erwachsene“ Investition

Egal ob nun Führerschein, kostspielige Ausbildung oder einfach nur ein weiterer Schritt hin zur eigenen Lebensqualität – spätestens ab 18 kann jeder junge Mensch das erste eigene Geld jenseits des Taschengeldes mehr als gut gebrauchen. Im Regelfall sind es Eltern und Verwandte, die den Startschuss in das eigene Leben ansparen und finanzieren. Und da gibt es ab August 2016 nun eine clevere Methode jenseits des klassischen Sparbuchs: Das Minderjährigendepot (MDJ Depot) von VisualVest – online sparen.

VisualVest

Das Gute daran, es handelt sich bei dieser Kapitalanlage um eine Win-Win-Win Situation. Kurze Erklärung: Es gewinnt Monat für Monat natürlich der begünstige Minderjährige, es gewinnt auch der Anbieter VisualVest (0,05% pro Monat vom Depotvolumen) und es gewinnen im großen Stil die Eltern und Verwandten, die in dieses Depot einzahlen. Denn für das Kind steht für die Laufzeit ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 801 Euro in den Büchern. 50 Euro ist der monatliche Mindestbetrag, eine Einmalanlage ist ab 1.000,- Euro möglich. Via App (iOS und Android) ist das Benutzerkonto rund um die Uhr verfügbar. Einzahlungen, Auszahlungen oder gar der Komplettverkauf können 7/24 durchgeführt werden.

Unter welchen Voraussetzungen wird das MDJ Depot eröffnet?

Der Zugang zu dieser Kapitalanlage ist denkbar einfach und folgt dem Grundgedanken von VisualVest, alles Wesentliche online zu initiieren, zu kontrollieren und zu modifizieren. Das Kind ist Depotinhaber, die Erziehungsberechtigten sind die Bevollmächtigten.

Es bedarf für die Eröffnung des MDJ Depot einer Legitimation beider Erziehungsberechtigten (bei Alleinerziehenden reicht ein Elternteil). Diese Legitimation erfolgt über Video-Ident (Erklärung s.u.). Dazu wird aus der nicht virtuellen Welt vom Standesamt eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde benötigt, die an die depotführende Bank geschickt wird. Fertig.

Apropos Bank: Partner von VisualVest für die Depots und alle Wertpapiertransaktionen ist die Union Investment Service Bank AG, eine 100% Tochter der Union-Investment Gruppe, aber wirtschaftlich eigenständig.

Der persönliche Bedarf wird ermittelt

Individualität spielt bei dem MDJ Depot ein sehr wichtige Rolle. Sieben unterschiedliche Risikoklassen werden von insgesamt 14 Portfolios, die sogenannten „VestFolios“ bedient. Und noch ein bisschen Fachchinesisch: Diese 14 VestFolios bestehen aus vier Hauptanlageklassen, die dann noch in neun Unterklassen aufgeteilt werden. Bei all dem bilden Aktionen, Anleihen, Rohstoffe und der Geldmarkt die Eckpfeiler. Insgesamt genug, um Risiko und Ertrag in eine individuelle Balance zu bringen. Gleichzeitig wird das online sparen gepaart mit Investitionen in die Nachhaltigkeit.

Natürlich wird bei dieser Entscheidung niemand allein gelassen. VisualVest empfiehlt Anlegern auf Basis der persönlichen Risikoneigung und der persönlichen Ziele ein passendes Portfolio. 13.000 Fonds dienen dabei Grundlage für die richtige Entscheidung. Mit den sogenannten „GreenFolios“ gibt übrigens auch die Möglichkeit der nachhaltigen Geldanlage.

Wer nun auf den Geschmack gekommen ist: Mit dem Promo-Code Blogger entfällt die Einrichtungsgebühr für Neukunden. Gültig bis zum 31.12.2016.

VisualVest

Das Video-Ident Verfahren: So funktioniert es. Grundvoraussetzung für die Durchführung des Verfahrens sind eine funktionierende Internetverbindung, ein Computer, Tablet oder Smartphone sowie eine Webcam.Das Depot wird zunächst ganz bequem online beantragt.Ein Unterschreiben des Originalantrags ist nicht mehr nötig. Stattdessen setzt der Kunde lediglich Häkchen an den erforderlichen Stellen. Im Anschluss wird der Depot Antrag übermittelt – und das Video-Ident-Verfahren kann beginnen.

Nach dem elektronischen Absenden der Unterlagen initiiert der Kunde einen Video-Anruf. Um sich zu identifizieren, wird er aufgefordert, die Vorder- und Rückseite seines gültigen Personalausweis oder Reisepasses vor die Webcam zu halten. Damit der Ausweis verifiziert werden kann, muss dieser gekippt und bewegt werden, sodass die Sicherheitsmerkmale – beispielsweise das Hologramm – geprüft werden können. Zudem werden Fotos angefertigt und die Ausweisnummer wird erfasst. Um die Identitätsprüfung abzuschließen, wird dem Antragsteller per E-Mail oder SMS eine TAN zugesendet, die in einem dafür vorgesehenen Formular eintragen wird – damit ist die Legitimation beendet.

*Es handelt sich bei diesem Beitrag um Werbung.