Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

20/10/2012
von Gedankensalate
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Der Verzug und die Unmöglichkeit – Grundzüge

Der Verzug

Erbringt der Schuldner die Leistung nicht rechtzeitig, stellt dies eine Pflichtverletzung dar.
Gem. § 280 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger dann Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung unter den Voraussetzungen des § 286 BGB verlangen.
Gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt der Schuldner dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet.

Voraussetzungen:
Voraussetzung ist eine Forderung aus einem Schuldverhältnis.
Zugleich ist damit auch klar, dass kein Fall von Unmöglichkeit vorliegen darf, weil dann die Leistungspflicht nach §§ 275 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist und der Schuldner nicht zu leisten braucht1.
Das heisst auch: Die Unmöglichkeit ist immer vor dem Verzug zu prüfen2!
Der Anspruch muss fällig und durchsetzbar sein. Demnach kommt der Schuldner nur dann in Verzug, wenn er auf einen durchsetzbaren Anspruch nicht rechtzeitig leistet.
Durchsetzbar ist ein Anspruch, wenn ihm keine Einrde entgegengehalten werden kann3.
Nach § 286 Abs. 4 BGB verlangt der Verzug ein Vertretenmüssen. Dieses richtet sich nach den §§ 276 – 278 BGB und verlangt also grundsätzlich Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit)4.

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15/10/2012
von Gedankensalate
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Happy Birthday Habersack!

Jeder von uns kennt ihn. Fast jeder hat ihn. Den Habersack.

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Weitere Informationen

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Habersack – Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung zum 1. Staatsexamen in allen Bundesländern zugelassen!) 
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14/10/2012
von Gedankensalate
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Internationales Familienrecht – Wiederholungsfragen

1. Was ist der primäre Anknüpfungspunkt in Art. 14 EGBGB?

Primär knüpft Art. 14 EGBGB an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten an. 

2. Auf welchen Zeitpunkt stellt Art. 15 Abs. 1 EGBGB ab?

 Auf den Zeitpunkt der Eheschließung.

3. Was ist der Anknüpfungsgegenstand des Art. 15 EGBGB?

 Anknüpfungsgegenstand des Art. 15 EGBGB sind die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe.

4. Was sind die sachlichen Voraussetzungen des MSA (Haager Minderjährigenschutzabkommen) und des KSÜ (Haager Kindesschutzübereinkommen)?

 Es muss sich um einen Minderjährigen i.S.d. Art. 12 MSA bzw. ein Kind i.S.d. Art. 2 KSÜ handeln.

Weiterhin beschreiben die Schutzmaßnahmen aus Art. 5 Abs. 1 KSÜ bzw. Art. 1 MSA den sachlichen Anwendungsbereich. Weiterlesen →

12/10/2012
von Gedankensalate
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Juristisches Gezwitscher – Twitterlisten-Tipps

Twitter/X eignet sich nicht nur zum zwitschern der eigenen Gedanken, sondern auch zum „Up-to-Date“ bleiben. Für den juristischen Bereich habe ich einige Listen zusammengesucht, diese können via Twitter abonniert werden 😉 .

In der Liste Gerichte finden sich die Pressemitteilungen zu den aktuellen Urteilen.

Juristische Tweets:

Twitternde Juristen:

Jura-Portale:

Jura-Zeitschriften:

 

Für weitere Vorschläge bin ich jederzeit dankbar 🙂

 

07/10/2012
von Gedankensalate
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„Boom“ „Zonk“ – Die Körperverletzung § 223 StGB – Ein Schema

Rechtsgut des § 223 StGB ist die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person1. Die Körperverletzung aus § 223 StGB stellt das Grunddelikt dar, §§ 224,226 und 227 StGB sind Qualifikationen 2.

Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

§ 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB – Körperliche Misshandlung

Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird3.

Erfasst ist hiervon auch jegliche Substanzeinwirkung, Seelische Beeinträchtigungen hingegen erfüllen den Tatbestand des § 223 grundsätzlich nicht4.

Das körperliche Wohlbefinden ist hierbei der Zustand, der vor der Einwirkung vorhanden war.

Die Beeinträchtigung darf nicht nur unerheblich sein. Maßstand ist nicht das Empfinden des Opfers, sondern eines objektiven Betrachters5.

§ 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB – Gesundheitsschädigung Weiterlesen →