Der Verzug
Erbringt der Schuldner die Leistung nicht rechtzeitig, stellt dies eine Pflichtverletzung dar.
Gem. § 280 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger dann Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung unter den Voraussetzungen des § 286 BGB verlangen.
Gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt der Schuldner dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet.
Voraussetzungen:
Voraussetzung ist eine Forderung aus einem Schuldverhältnis.
Zugleich ist damit auch klar, dass kein Fall von Unmöglichkeit vorliegen darf, weil dann die Leistungspflicht nach §§ 275 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist und der Schuldner nicht zu leisten braucht1.
Das heisst auch: Die Unmöglichkeit ist immer vor dem Verzug zu prüfen2!
Der Anspruch muss fällig und durchsetzbar sein. Demnach kommt der Schuldner nur dann in Verzug, wenn er auf einen durchsetzbaren Anspruch nicht rechtzeitig leistet.
Durchsetzbar ist ein Anspruch, wenn ihm keine Einrde entgegengehalten werden kann3.
Nach § 286 Abs. 4 BGB verlangt der Verzug ein Vertretenmüssen. Dieses richtet sich nach den §§ 276 – 278 BGB und verlangt also grundsätzlich Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit)4.