Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

26/06/2009
von Gedankensalate
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Rund um das BGB AT – Bücher, Links und Co.

Zunächst gleich vorweg:

Jeder Prof. hat die „ultimativen“ Empfehlungen in Bezug auf Literatur auf Lager, bestenfalls das selbst verfasste Lehrbuch, die Bib wird euch auch nicht schlauer machen was die Palette an Büchern betrifft und die Kommilitionen sind entweder genauso verwirrt wie ihr oder aber haben ihre „Lieblingsstücke“. Die Qual der Wahl steht auch euch bevor 🙂

Meine Taktik:

Erstmal: Alles anschauen. Durchblättern und aussortieren. Nicht jeder mag jedes empfohlene Buch, nicht jeder kommt mit reinem Text klar, der eine mag ein paar Bilder dazu und so weiter und so weiter. Ich habe mich einfach in die Bib gesetzt,mir einen Stapel Lehrbücher rausgesucht und alle durchgeblättert. Nach dem ersten sondieren habe ich dann die auserkorenen „angelesen“. Das war´s dann auch schon.

Die Basics

Gesetze

Ob es gleich vom ersten Tage an der Habersack sein muss ist reine Geschmackssache. Insbesondere wenn man noch nicht weiss was wirklich auf einen zukommt. Ich habe die ersten drei Semester einfach das BGB* in der aktuellsten Auflage aus dem Beck-Verlag (Beck-Texte im dtv) genutzt. Enthalten ist nicht nur das BGB sondern auch diverse andere Gesetze. ich persönlich bin der Ansicht, es reicht für den Anfang vollkommen,zumal bei dem Preis kleinere Eintragungen und Markierungen nicht wirklich ins Gewicht fallen.

Lehrbücher

Lehrbücher zum BGB AT gibt es wie Sand am Meer.Die Frage ist nur: Welches nehm ich denn nun? Die Variante sich die Bücher aus der Bib zu leihen ist praktizierbar, sofern man auf Markierungen verzichten kann. Wenn es dann doch ein „gekauftes“ sein soll, schaut euch am Schwarzen Brett um. Viele verkaufen ihre Bücher zu guten Preisen wenn das Semester wieder losgeht. Soll es doch ein brandneues Werk sein achtet darauf ein Lehrbuch zu kaufen was euch nicht gleich erschlägt. Klar macht der Brox/Walker* was her, aber er bringt euch rein garnichts wenn ihr nicht versteht was der Autor euch sagen möchte. Es gibt gute Bücher die den Einstieg ins Rechtsgebiet erleichtern.

Skripte

Skripte gibt es auch wie Sand am Meer, vielleicht sogar noch viel mehr :). Allerdings rate ich von Skripten als Einstieg ab. Skripte dienen dazu das bereits gelernte zu wiederholen. Dementsprechend sind sie auch aufgebaut. Es bringt nichts wenn ihr die einzelnen Irrtümer kennt, aber nicht wisst was die Willenserklärung eigentlich ist.

Literaturempfehlungen zu dem Thema BGB AT:

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24/06/2009
von Gedankensalate
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Good to Know

Vollendet ist eine Straftat,wenn alle Merkmale (sowohl  objektiv als auch  subjektiv) des Tatbestandes verwirklicht sind.

Versucht ist eine Straftat,wenn der Täter von der Vorstellung der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des objektiven (!) Tatbestandes ansetzt,wobei es nicht zur Vollendung kommt.

Beendet ist eine Straftat,wenn die strafbare Handlung ihren Abschluss gefunden hat.

20/06/2009
von Gedankensalate
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Die Einteilung der Delikte

Die Einteilung der Delikte

Verbrechen und Vergehen

Alle Straftaten werden zunächst in Verbrechen und Vergehen unterteilt. Es gibt demnach außerhalb dieser Einteilung keine weiteren, dem StGB bekannten, Straftatbestände.

Die Aufteilung in Verbrechen und Vergehen hält sich zunächst abstrakt an die Strafandrohung der jeweiligen Delikte. Das Abgrenzungskriterium sind die genannten Untergrenzen des Normalstrafrahmens.

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18/06/2009
von Gedankensalate
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Nulla poena sine lege

Nulla„Keine Strafe ohne Gesetz“ – auch bekannt als der Gesetzlichkeitsgrundsatz.

Dieser kleine, aber sehr feine Grundsatz ist verankert in Art. 103 Abs. 3 GG, § 1 StGB und Art.7 Abs. 1 EMRK. Aber in diesem Satz steckt noch viel mehr. Vier Bedingungen sind es die er beinhaltet:

  • „nulla poena sine lege scripta“ – Das geschriebene Gesetz ist zwingend notwendig, für die Androhung von Strafe und für die Begründung strafbaren Verhaltens. Für das Gewohnheitsrecht heisst es im Strafrecht also: Nur eine Auslegung zugunsten des Täters ist zulässig, nicht jedoch zu seinen Lasten.
  • „nulla poena sine lege stricta“Das Analogieverbot. Es dürfen keine neuen Straftatsbestände geschaffen werden, die im Gesetz bisher nicht verankert sind. Auch nicht durch einen Vergleich mit vorhandenen Strafbestimmungen. Eine Analogie zugunsten des Täters ist hingegen zulässig.
  • „nulla poena sine lege certa“Das Bestimmtheitsgebot. Tatbestand und die damit verbundene Rechtsfolge müssen konkret bestimmt sein, so dass der Bürger anhand des Wortlautes weiss was verboten und was erlaubt ist.
  • „nulla poena sine lege praevia“Das Verbot der Rückwirkung. Es darf nicht rückwirkend ein Straftatbestand geschaffen werden oder dessen Bestrafung verschärft werden. Denn: Für den Zeitpunkt der Tat zählt allein die Handlung, wann der Erfolg eintritt ist dabei nicht relevant.

Das Rechtstaatliche Prinzip fordert, dass jeder vorhersehen kann welches Verhalten mit Strafe bedroht ist und welches nicht. Zudem ist durch die Gewaltenteilung gesichert, dass nur die Gesetzgebung über die Strafbarkeit einer Handlung entscheidet.

Die Bedingungen „scripta“ und „stricta“ richten sich vor allem an Richter. So soll sichergestellt sein, dass das Gesetz nach den Theorien und Techniken der  Verfassungsinterpretation ausgelegt wird.

Die Bedingungen „certa“ und „praevia“ sind an den Gesetzgeber gerichtet. So soll sichergestellt sein, dass der Adressat aufgrund des Normtextes genau weiss was strafbar ist und was nicht.