Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

15/05/2014
von Gedankensalate
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Basic-Schema: Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB

Im Sachenrecht sehr beliebt: Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Hier ein kleines Basic-Schema, zum Einstieg, zur Vertiefung oder einfach als Grundlage für ein eigenes Schema.

Zunächst einmal zum „Sinn“ des § 985 BGB. Er gewährt dem Eigentümer einer Sache gegen den Besitzer einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe. Der Grund des Herausgabeanspruches ist die Beeinträchtigung des dinglichen Rechtes „Eigentum“. Der Herausgabeanspruch steht dem Eigentümer zu und nicht irgendeiner Person. Aus diesem Grunde ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nach h.M. auch nicht abtretbar und schuldrechtliche Vorschriften sind nur bedingt anwendbar.

0. Anwendbarkeit 

Im Falle der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geht diese der aus § 985 BGB vor.

Nach h.M. schliessen vertragliche Ansprüche den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht aus, denn dem Eigentümer steht es frei seine Ansprüche auch neben möglichen vertraglichen Ansprüchen durchzusetzen.

I. Anspruchsinhaber ist Eigentümer 

Der Herausgabeanspruch steht dem Eigentümer zu, im Zweifel gilt die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. Eine Abtretung ist zwar nicht möglich1, jedoch kann der Eigentümer einem Dritten eine Ausübungsermächtigung (§ 185 I BGB) erteilen. Der Anspruch besteht nur, wenn der Anspruchssteller aktueller Eigentümer ist. Einem früheren Eigentümer steht der Anspruch nicht mehr zu.

Innerhalb dieses Prüfungspunktes ist in Klausuren zumeist der Eigentumserwerb mitzuprüfen. Meistens sind im Sachverhalt Indizien dafür zu finden, z.B. ein Erbfall wird angesprochen, eine mögliche Veräußerung oder auch eine Verarbeitung. Sind keine Angaben im Sachverhalt gilt die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB.

II. Anspruchsgegner ist Besitzer 

Der Anspruch aus § 985 BGB macht keinen Unterschied ob der Besitzer mittelbaren oder unmittelbaren Besitz hat. Aber der Anspruch aus § 985 BGB entfällt in dem Moment, in dem der Besitzer den Besitz (egal ob schuldhaft oder unverschuldet) verliert.

III. Besitzer hat kein Recht zum Besitz  Weiterlesen →

14/05/2014
von Gedankensalate
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Kostenlose Online Kurse via iTunes U und Youtube

Onlinerepetitorien gibt es inzwischen einige, aber auch kostenlose Angebote sind im Netz zu finden.

Für Apple User bietet sich die Sammlung der LMU an. Die Kurse sind komplett kostenlos und sehenswert. Ich habe auch einige Youtube Links gefunden.

Hier eine kleine Sammlung der Kurse die ich finden konnte, Ergänzungen sind – wie immer – willkommen 😉

iTunes U

Die Handhabung ist recht einfach: Kurse im iTunes abonnieren und dann die neuen Folgen ansehen wann man möchte, wo man möchte.

Zivilrecht 

Prof. Lorenz – Grundkurs Zivilrecht I 

Prof. Lorenz – Grundkurs Zivilrecht II

Prof. Lorenz – Grundkurs Zivilrecht 2013/2014 (wird ständig aktualisiert)

Prof. Lorenz – Wiederholung und Vertiefung Schuldrecht

Prof. Lorenz – Carshkurs Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht

Prof. Lorenz – Schuldrecht BT 

Prof. Eidenmüller – Sachenrecht 

Prof. Lorenz – Erbrecht 

Prof. Eidenmüller – Handelsrecht

Dr. Fest – Kapitalgesellschaftsrecht

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13/05/2014
von Gedankensalate
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Rezension und Interview mit Pamela Pabst

Pamela Pabst ist Deutschlands erste von Geburt an blinde Strafverteidigerin. Sie arbeitet in ihrem Traumberuf und hat bis hierher einen langen Weg beschritten. Zusammen mit der Autorin Shirley Michaela Seul entstand das Buch „Ich sehe das, was ihr nicht seht – Eine blinde Strafverteidigerin geht ihren Weg“.

Auf 203 Seiten in 12 Kapiteln nimmt Pamela Pabst den Leser mit in ihre Welt. Das einst kleine Mädchen, fasziniert vom Wort „Mandant“ hatte einen großen Traum: Jura studieren. Es war zwar eine große Herausforderung diesen Traum zu erfüllen, aber sie hat es geschafft und ist heute selbstständige Anwältin. Über den Weg bis hierhin, die kleinen Tücken des Alltags und warum sie als Blinde kein trauriges Leben führt, hat sie geschrieben. Ein lesenswertes Buch was Mut macht, voller Humor ist und manches Aha-Erlebnis bereithält.

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Weitere Informationen

Rezension Pabst from Juristischer Gedankensalat on Vimeo.

Im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung des Potsdamer Vereins proSehen e.V. hat Pamela Papst am 10.05.2014 in Potsdam eine Lesung incl. Signierstunde gehalten. Ich hatte das große Vergnügen daran teilzunehmen und ein kurzes Interview mit ihr zu führen.

Axel Graf Bülow und Pamela Pabst bei pro Sehen e.V. (c) Kathleen Friedrich – http://www.kathleen-friedrich.de

Gedankensalat: N24 schrieb über sie „Pamela Papst vertritt die ganz harten Sachen.“. Wie darf man das verstehen? Weiterlesen →

12/05/2014
von Gedankensalate
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Eselsbrücke: Definition des Gewerbebegriffs im Handelsrecht, § 1 Abs. 2 HGB

Kleine Eselsbrücke zur Definition des Gewerbebegriffs im Handelsrecht, § 1 Abs. 2 HGB:

Senfpate 

Selbstständige

entgeltliche

nicht freiberufliche

planmäßige

nach außen gerichtete Tätigkeit

die erlaubt ist.

So lässt sich die Definition gut merken 😉

Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 135.

08/05/2014
von Gedankensalate
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Die Christliche Beistandspflicht – Ein Übungsfall

Innerhalb der verfassungsrechtlichen Klausuren ist die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG immer wieder ein beliebtes Thema. Hier eine Konstellation die an Aktualität und Brisanz im Laufe der Jahre nicht verloren hat und hin und wieder gerne abgefragt wird.

Sachverhalt: 

Der Ausländer Z begehrt in Deutschland Asyl. Er begründet sein Ansinnen mit der Verfolgung in seinem Heimatland aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer christlichen Minderheit. Der Z kann seinen Asylantrag nicht näher begründen, daher wird dieser vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als unbegründet abgelehnt. Der Z versucht sich gegen die Ablehnung mittels einer verwaltungsgerichtlichen Klage zu wehren, doch auch diese wird abgelehnt. 

Aus Angst vor der nun drohenden Abschiebung wendet sich der Z an die evangelische Kirchengemeinde G. Deren Pfarrer H beschliesst um der christlichen Beistandspflicht willen, dem Z zu helfen. H quartiert den Z in der Kirche ein. Weiter kontaktiert der H verschiedene Flüchtlingsorganisationen und Netzwerke um dem Z so helfen zu können. Tatsächlich gelingt es ihm Dokumente zu erhalten, die belegen dass der Z bei Rückkehr in sein Heimatland nicht nur eine Inhaftierung, sondern auch Folter und ähnliches befürchten muss. Der H wendet sich an die zuständige Ausländerbehörde und trägt den Sachverhalt nunmehr mit Dokumenten erneut vor um die Abschiebung des Z zu verhindern und eine Neuentscheidung der Behörde zu ermöglichen. Die Behörde allerdings beruft sich auf die rechtskräftige Ablehnung des Asyls des Z und weist – ohne die vorgelegten Dokumente zu sichten – das Ansinnen des H ab. Weiterhin gibt sie auch keinen Aufschub der Abschiebung. 

Kurze Zeit später betreten Polizeibeamte die Kirche, ohne einen Durchsuchungsbeschluss suchen sie in der dem Publikum offen stehenden Kirche den Z. Als sie ihn finden, nehmen sie ihn fest. Er wird umgehend in sein Heimatland abgeschoben. 

Die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Kirchengemeinde G geht gegen die polizeilichen Maßnahmen die zur Festnahme und Abschiebung des Z führten gerichtlich vor. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges legt die G Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. Sie trägt vor, durch das Suchen und Festnehmen des Z sei das Kirchenasyl gebrochen worden und sie selbst dadurch in der Ausübung ihrer christlichen Beistandspflicht gehindert worden. Außerdem hätten die Polizeibeamten bei der Festnahme die Kirche als Haus Gottes nicht hinreichend respektiert. 

Fallfrage:

  • Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

Lösungsskizze:  Weiterlesen →