Im Sachenrecht sehr beliebt: Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Hier ein kleines Basic-Schema, zum Einstieg, zur Vertiefung oder einfach als Grundlage für ein eigenes Schema.
Zunächst einmal zum „Sinn“ des § 985 BGB. Er gewährt dem Eigentümer einer Sache gegen den Besitzer einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe. Der Grund des Herausgabeanspruches ist die Beeinträchtigung des dinglichen Rechtes „Eigentum“. Der Herausgabeanspruch steht dem Eigentümer zu und nicht irgendeiner Person. Aus diesem Grunde ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nach h.M. auch nicht abtretbar und schuldrechtliche Vorschriften sind nur bedingt anwendbar.
0. Anwendbarkeit
Im Falle der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geht diese der aus § 985 BGB vor.
Nach h.M. schliessen vertragliche Ansprüche den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht aus, denn dem Eigentümer steht es frei seine Ansprüche auch neben möglichen vertraglichen Ansprüchen durchzusetzen.
I. Anspruchsinhaber ist Eigentümer
Der Herausgabeanspruch steht dem Eigentümer zu, im Zweifel gilt die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. Eine Abtretung ist zwar nicht möglich1, jedoch kann der Eigentümer einem Dritten eine Ausübungsermächtigung (§ 185 I BGB) erteilen. Der Anspruch besteht nur, wenn der Anspruchssteller aktueller Eigentümer ist. Einem früheren Eigentümer steht der Anspruch nicht mehr zu.
Innerhalb dieses Prüfungspunktes ist in Klausuren zumeist der Eigentumserwerb mitzuprüfen. Meistens sind im Sachverhalt Indizien dafür zu finden, z.B. ein Erbfall wird angesprochen, eine mögliche Veräußerung oder auch eine Verarbeitung. Sind keine Angaben im Sachverhalt gilt die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB.
II. Anspruchsgegner ist Besitzer
Der Anspruch aus § 985 BGB macht keinen Unterschied ob der Besitzer mittelbaren oder unmittelbaren Besitz hat. Aber der Anspruch aus § 985 BGB entfällt in dem Moment, in dem der Besitzer den Besitz (egal ob schuldhaft oder unverschuldet) verliert.
III. Besitzer hat kein Recht zum Besitz Weiterlesen →