Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

09/09/2013
von Gedankensalate
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Videorezension: „Studieren will gelernt sein!“ – Lern- und Arbeitstechniken für das Jurastudium – Bergmans

Ein Ratgeber mit Extras. Für ein erfolgreiches Jurastudium.

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Rezension Lern- Und Arbeitstechniken für das Jurastudium – Bergmans from Juristischer Gedankensalat on Vimeo.

Das Video auf Youtube.  Im Channel „Juristischer Gedankensalat“.

Lern- und Arbeitstechniken für das Jurastudium
Prof. Dr. Bernhard Bergmans
Boorberg Verlag
ISBN 978-3-415-04975-8
28,90 € (Softcover)

Erhältlich beim Buch-Dealer eures Vertrauens 🙂

08/09/2013
von Gedankensalate
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An die Tasten, fertig,los! Studentischer Aufsatzwettbewerb „Öffentlichkeit in Gerichtsverfahren“

Die Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft hat aktuell eine Ausschreibung im Rahmen eines Studentischen Aufsatzwettbewerbes online.

Das Thema:

Von der Kontrolle des Gerichts zur Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Gesellschaft
Gibt es einen Funktionswandel der ‚Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens’ (§ 169 GVG)?

Bis zum 15.12.13 ist Zeit sich Gedanken über die Frage der angemessenen Ausgestaltung des Prinzips der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen. Bis zu 30 Seiten darf der Beitragstext haben. Dem Gewinner winken neben 10.000 € Preisgeld auch eine Veröffentlichung im Band 5 der Schriftenreihe der Hessischen Rechtsanwaltschaft.

Also: Die Gehirnzellen warmlaufen lassen, an die Tasten und los!

Die komplette Ausschreibung ist hier zu finden. Ausschreibung Studentischer Aufsatzwettbewerb der RA Stiftung Hessen.

31/08/2013
von Gedankensalate
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Eselsbrücke! Sachenrecht: Die allgemeinen Grundsätze des Sachenrechts

PASTA

-> Publizität

Das Publizitätsprinzip (auch: Offenkundigkeitsprinzip) besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung nach außen erkennbar sein muss. Diese Zuordnung wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz deutlich und bei unbeweglichen Sachen durch den Grundbucheintrag.

-> Absolutheit

Bedeutet nichts anderes als: Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann. D.h.: Sie richten sich gegen jedermann, schützen vor jedermann  und sind von jedermann zu beachten. 

-> Spezialität

Dingliche Rechte beziehen sich immer auf eine konkrete Sache. Damit ist ein Eigentum an Sachgesamtheiten nicht möglich, sondern nur an den einzelnen Sachen die diese Sachgesamtheit ausmachen. 

-> Typenzwang

Numerus clausus des Sachenrechts. Im Sachenrecht können nur die gesetzlichen Regelungen angewendet werden, da dieses abschließend normiert ist. Diese Einschränkung der Privatautonomie ist durch die Absolutheit des Sachenrechts gerechtfertigt. 

-> Abstraktionsprinzip

Verpflichtung und Verfügung wirken abstrakt voneinander. Demnach wirkt sich eine Verpflichtung nicht auf die Verfügung aus. 

Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 137.

Unsere Literaturempfehlung für das Sachenrecht:

Schwabe, Sachenrecht: Materielles Recht & Klausurenlehre Musterlösungen im Gutachtenstil*

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13/08/2013
von Gedankensalate
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Umfrage: Was will der Arbeitgeber in der Bewerbung sehen? – Auswertung

Zunächst: Vielen Dank für die rege Teilnahme an meiner Umfrage „Was will der Arbeitgeber in einer Bewerbung wirklich sehen?“

Mein Fazit: Die Note ist bei weitem nicht so wichtig wie der Bewerbung es denkt, auch der Schwerpunkt ist nicht so gewichtig wie angenommen. Ansonsten ist die klassische Bewerbung mit einem professionellen Foto nach wie vor beliebt.

Die Stellensuche online ist für Bewerber ganz normal, die Printmedien liegen erstaunlich weit hinten.

 

Die Bewerbung – klassisch und weiß 

Innerhalb der Fragen zum Aussehen und Inhalt der Bewerbung ergaben sich viele Übereinstimmungen.

  • So wollen 50% der befragten potentiellen Arbeitgeber eine klassische Bewerbung sehen, 47 % der befragten Bewerber sehen dies genauso.
  • Das weisse Papier ist mit 39% bei den Arbeitgebern und 45% bei den Bewerbern nach wie vor ein Muss.
  • Lediglich 3% der Arbeitgeber erwarten eine kreative Bewerbung, 7% der Bewerber würden diese auch abschicken.
  • Der altbekannte Satz „Hiermit bewerbe ich mich … „ ist nur bei 9% der Arbeitgeber erwünscht, 13% der Bewerber schreiben ihn rein.
  • 35 % der Arbeitgeber wünschen sich die Begründung warum der Bewerber sich für Ihre Kanzlei/Ihr Unternehmen entschieden hat, 38% der Bewerber liefern diese gleich mit.
  • 25% der Arbeitgeber würden lesen gerne welche Berufserfahrung der Bewerber mitbringt, 32% der Bewerber schreiben eine kurze Zusammenfassung mit ins Anschreiben.
  • Ebenso freut es den Arbeitgeber vom Bewerber eine Vorstellung bezüglich der Tätigkeit in Kanzlei/Unternehmen zu bekommen (16%) und die Vorstellungen bezüglich des Gehalts und der Arbeitszeit sind auch erwünscht (13%). 13% der Bewerber  teilen zwar ihre Vorstellung bezüglich der Tätigkeit gerne mit, bei der Frage des Gehalts und der Arbeitszeit finden nur 2% die passenden Worte.

Der Lebenslauf – kurz und knackig

Zeit CV Bewerberstatistik Zeit CV AG Statistik

  • 57% der Arbeitgeber erwarten einen tabellarischen, kurzgefasssten Lebenslauf, 61 % der Bewerber erfüllen diese Erwartung.
  • Keiner der Befragten will einen ausformulierten, handgeschriebenen Lebenslauf sehen, auch mehrseitige Lebensläufe sind eher unbeliebt (9% der Arbeitgeber erwarten diesen, 11% der Bewerber schicken ihn mit).
  • 35% der Arbeitgeber wollen den Zeitraum von der weiterführende Schule bis heute im Lebenslauf sehen, 26% der Bewerber handhaben dies so.
  • Ebenfalls 35% der Arbeitgeber erwarten nur den Zeitraum vom Abitur bis heute, dies trifft bei 34% der Bewerber den Nerv der Zeit.
  • Von der Grundschule bis heute ist nur bei 22 % der Arbeitgeber gefragt, 37% der Bewerber bevorzugen diesen Zeitraum.
  • Die letzten sieben Jahre wollen nur 9% der Arbeitgeber sehen und 3% der Bewerber bevorzugen diesen Zeitraum.

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24/07/2013
von Gedankensalate
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Crash,Boom,Bang – BGB und HGB im Schnelldurchlauf

Wie das geht?

Mit den beiden Crashkursen von Prof. Dr. Timme:

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Weitere Informationen

Doppelrezension: Timme – Crashkurs BGB / HGB from Juristischer Gedankensalat on Vimeo.

Auch auf Youtube verfügbar: Youtube-Videorezension

HGB Crashkurs  //  BGB Crashkurs                                                                                                                            
Michael Timme                                                                                                                                    
Beck Verlag                                                                                                                                          
ISBN 978-3-406-63679-0  //  ISBN 978-3-406-60803-2                                                                                                   
9,90 € (Softcover)                                                                                                                                                                                                                                                        

Erhältlich beim Buch-Dealer eures Vertrauens und als E-Book im Store (BGB Crashkurs) // (HGB Crashkurs)