Die Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4a GG
A. Zulässigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfG)
I. Zuständigkeit
Das BVerfG ist für die Entscheidung über Individualverfassungsbeschwerden nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig.
II. Beschwerdeberechtigung
Art. 93 I Nr. 4 a gestattet jedermann mit der Behauptung Verfassungsbeschwerde zu erheben, er sei durch die öffentliche Gewalt in seinem dort aufgezählten Rechten verletzt worden.
1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind deutsche, natürlichen Personen, minderjährige (Art. 116 I GG)
Streitig ist ob auch Ausländer Verfassungsbeschwere erheben können.Nach h.M. gewährt der Art. 2 I GG Schutz über die allgemeine Handlungsfreiheit. Wegen des Diskriminierungsverbotes können sich EU-Ausländer auf Art. 2 I GG über Art. 12 EG berufen.
Für inländische juristische Personen (Art. 19 III GG) gilt die Voraussetzung einer gewissen innerorganischen Struktur und Fähigkeit zu einer internen Willensbildung.
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