§ 265a StGB Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
In Klausuren kommt er hier und wieder vor: § 265a StGB – Das Erschleichen von Leistungen. Hier ein Basic-Schema (ohne Streitstände!):
I. Objektiver Tatbestand
Der § 265a StGB nennt mehrere Tatobjekte die in Frage kommen können:
a) Automaten – Hierbei muss unterschieden werden zwischen Leistungs- und Warenautomaten. § 265a StGB erfasst nach hM1 nur Leistungsautomaten. Das sind solche Automaten, die eine entgeltliche Dienst- oder Werkleistung erbringen, z.B. Flipperautomaten, Jukeboxes ect..
Warenautomaten hingegen liefern Sachen, wie z.B. Getränkeautomaten, Zigarettenautomaten ect..




