Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

14/05/2015
von Gedankensalate
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Basic – Schema: § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen

§ 265a StGB Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

In Klausuren kommt er hier und wieder vor: § 265a StGB – Das Erschleichen von Leistungen. Hier ein Basic-Schema (ohne Streitstände!):

I. Objektiver Tatbestand

Der § 265a StGB nennt mehrere Tatobjekte die in Frage kommen können:

a) Automaten – Hierbei muss unterschieden werden zwischen Leistungs- und Warenautomaten. § 265a StGB erfasst nach hM1 nur Leistungsautomaten. Das sind solche Automaten, die eine entgeltliche Dienst- oder Werkleistung erbringen, z.B. Flipperautomaten, Jukeboxes ect..

Warenautomaten hingegen liefern Sachen, wie z.B. Getränkeautomaten, Zigarettenautomaten ect..

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11/05/2015
von Gedankensalate
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Rezension: Jörg&Miriam Kachelmann – Recht und Gerechtigkeit

„Recht und Gerechtigkeit – Ein Märchen aus der Provinz“, so der Titel des Buches, geschrieben von Jörg&Miriam Kachelmann. Es beginnt mit den Worten: „Oje, nicht schon wieder, werden Sie sagen, nicht schon wieder der Kachelmann1.“. Diese wenig einladenden Worte haben auch ihren Grund: Der „Fall Kachelmann2“ ist seit März 2010 in den Medien präsent.

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Doch was ist eigentlich „Der Fall Kachelmann“?

Zumindest zum Teil ist er auch ein Märchen aus der Provinz. Die Provinz ist hier in Schwetzingen angesiedelt, ein Ort den vor der Verhaftung Kachelmanns wahrscheinlich nur wenige auf der Landkarte gefunden hätten. Das Märchen ist nichts anderes, als die Geschichte einer falschen Verdächtigung und die Unfähigkeit Tatsachen ins Auge zu blicken. Der „Fall Kachelmann“ ist ein Beispiel für einen Showprozess, für menschliche Verfehlungen und nur ein trauriges Beispiel für viele  Mängel innerhalb des Justizapparates.

Fehlurteile gibt es, das liegt an der Beteiligung von Menschen in der Justiz.Niemand kann von sich behaupten nie ein Fehlurteil gefällt zu haben. Wenn aber ein Teil des Justizapparates einen Weg beschreitet, der genau genommen vom ersten Schritt an zum Scheitern verurteilt war, dann ist das in den meisten Fällen auch der Verlust einer Existenz. Jörg Kachelmann hat am eigenem Leib erfahren, was es heisst einer falschen Verdächtigung ausgesetzt zu sein. Er hat auch erfahren, was es bedeutet seiner Existenz beraubt zu werden. Darüber hat er, zusammen mit seiner Frau, ein Buch geschrieben – „Ein Märchen aus der Provinz“.

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09/05/2015
von Gedankensalate
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Basics: Das Arbeitskampfrecht – Streik

Derzeit ist er aus den Medien nicht wegzudenken und einige erleben ihn selbst: Streik! Die GDL streikt, Verdi streikt und schon stehen Züge und Busse still, Kindergärten bleiben geschlossen und Geldautomaten sind leer. Aber was ist Streik eigentlich?

Streik ist die planmäßig durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine größere Zahl von Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebes oder eines Gewerbe- oder Berufszweigs zu einem bestimmten Kampfzweck, verbunden mit dem Willen, die Arbeit wieder fortzusetzen, wenn der Arbeitskampf beendet ist1.

Der Streik ist Teil des Arbeitskampfrechts. Der Arbeitskampf ist ein Kampf, den Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmer oder Gewerkschaften gegeneinander um Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen führen2. Gesetzlich ist das Arbeitskampfrecht nicht geregelt, es handelt sich hierbei fast ausschließlich um Richterrecht3. Verfassungsrechtlich ist der Arbeitskampf gewährleistet aus der Koalitionsfreiheit – Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG. Aus der Rechtsprechung haben sich folgende Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Arbeitskampfmittels – hier: Streik – entwickelt:

I. Wahrung der Friedenspflicht 

Die Friedenspflicht besteht in zweierlei Hinsicht:

->  Relative Friedenspflicht – Die Parteien eines Tarifvertrages sind verpflichtet während der Vertragsdauer alle Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander zu unterlassen4. Die relative Friedenspflicht muss nicht vertraglich vereinbart sein und bezieht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Punkte. Das heisst aber auch: Für nicht geregelte Punkte dürfen die Parteien in den Arbeitskampf treten.

->  Absolute Friedenspflicht – Die absolute Friedenspflicht muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden, denn sie verbietet jeden Arbeitskampf während der Laufzeit eines Tarifvertrages.

II. Tarifvertraglich vereinbartes Ziel 

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06/05/2015
von Gedankensalate
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Juristenhumor – Live und in Farbe

An der Uni Erlangen steht ein Süßigkeitenautomat. Dieser Automat kann eine Rettung für jede gequälte Studentenseele sein, die kurzfristig ein wenig Nervennahrung braucht. Nun passierte das undenkbare: Der Automat ist defekt. Und so nahm eine nicht erahnte Kommunikation ihren Lauf:

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Posted by Fachschaft Jura Erlangen on Mittwoch, 6. Mai 2015

Juristenhumor vom Feinsten:

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Posted by Fachschaft Jura Erlangen on Mittwoch, 6. Mai 2015

Mehr zum Automaten-Gate gibt es auf der FB Seite der Fachschaft Jura Erlangen.

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03/05/2015
von Gedankensalate
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Rezension: Peter Schnieders – Faszination des Bösen

Wer einmal die „andere Seite“ des Strafrechts kennenlernen möchte ohne gleich ein Praktikum zu machen, dem sei Literatur empfohlen. Zum Beispiel das Buch „Faszination des Bösen – Neue Fälle des bekannten Kriminalkommissars“. Der bekannte Kommissar ist Peter Schnieders, 43 Jahre Polizist – davon ganze 36 Jahre bei der Kripo. Der inzwischen pensionierte Kriminalkommissar hat in seiner Laufbahn eigener Schätzung zufolge über 1000 Leichen gesehen, weitaus mehr als 1000 Fälle bearbeitet. Aus so einem Berufsleben lässt sich das ein oder andere Buch machen.

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Im aktuellen Buch sind sieben Fälle versammelt, alle beruhen auf wahren Begebenheiten. Peter Schnieders zieht den Leser mit an Tatorte, in Gedankenwelten und nahe an den Täter heran. Er verzichtet auf eine einseitige Darstellung des Geschehenen, er fragt immer nach dem „Warum?“. Der Tod steht im Mittelpunkt, manchmal absurd, manchmal vorhersehbar, manchmal abstossend – aber immer präsent.

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