Das Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhätlnis, auf Grund dessen eine Person (Schuldner) der anderen (Gläubiger) etwas schuldet, d.h. zur Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB) oder zur Rücksicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet.
16/07/2009
von Gedankensalate
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