Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

07/05/2014
von Gedankensalate
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Rezension: Allgemeines Verwaltungsrecht – Franz-Joseph Peine

Das Allgemeine Verwaltungsrecht ist wesentlicher Bestandteil des Pflichtstoffes im Öffentlichen Recht. Das Verständnis dieser Materie fällt oftmals schwer. Abhilfe soll hier das Lehrbuch „Allgemeines Verwaltungsrecht“ verfasst von Franz-Joseph Peine schaffen.

Die Zielsetzung des Buches ist so einfach wie schwierig:

„Das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe präsentieren, die notwendig für ein erfolgreiches Studium ist.“ 

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Weitere Informationen

Der Professor für Öffentliches Recht an der Viadrina, Franz-Joseph Peine, wird seiner Zielsetzung mehr als gerecht. Ein Lehrbuch was sich hervorragend auch als Nachschlagewerk eignet und gleichzeitig den Stoff reduziert auf das Wichtige. In 22 Kapiteln verteilt auf 359 Seiten führt er den Leser durch das Allgemeine Verwaltungsrecht. Über die Grundlagen, bis hin zum Verwaltungsakt und der Verwaltungsvollstreckung geht die Reise. Er spart nicht an Fallbeispielen aus Rechtsprechung und Ausbildungsliteratur, gibt zahlreiche Hinweise zur Vertiefung und schreibt dabei klar auf den Punkt.

Leseprobe PDF 

Allgemeines Verwaltungsrecht: Mit höchstrichterlichen Entscheidungen auf CD-ROM (Schwerpunkte Pflichtfach)
Franz-Joseph Peine

C.F. Müller Verlag

ISBN 978-3-8114-9780-1
23,95 €

04/05/2014
von Gedankensalate
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Einen Guten Start in das Sommersemester!

Wenn auch etwas verspätet, wünsche ich einen Guten Start in das Sommersemester 2014. Ich habe mir nach der Frühjahrskampagne 2014 ein paar freie Tage gegönnt. Ab morgen geht der Alltag wieder los 🙂

Wer sich für die Inhalte der Examenskampagnen interessiert möge einen Blick auf das Portal juraexamen.info werfen. Dort finden sich u.a. Examensreporte, die können bei der Vorbereitung helfen.

Meine Kampagne ist inzwischen auch dort zu finden, lediglich Ö-Recht fehlt noch, ist aber sicherlich schon unterwegs 🙂

Insgesamt war die Kampagne machbar, wenn auch manchmal zeitlich nicht zu schaffen.

Die Themen: 

S I – Brandstiftung, Versicherungsbetrug, Straßenverkehrsdelikte, BAK, Urkundenfälschung ect.

S II – Vermögensdelikte

Z I – Tankstellenfall

Z II – EBV, Bereichungsrecht, Kommissionsgeschäft

Z III – Mietrecht

 

20/04/2014
von Gedankensalate
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Frohe Ostern!

Ich wünsche ein Frohes Osterfest! Genießt die Sonne, verbringt Zeit mit euren Liebsten und entspannt ein wenig!

Allen Examenskandidaten die aktuell in der Frühjahrskampagne hängen: Zivilrecht kommt erst ab Dienstag! Bis dahin legt auch mal die Füße hoch 🙂

Ostern2014

13/04/2014
von Gedankensalate
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Eselsbrücke – Merkmale der Gesellschafterhaftung § 128 HGB

Die Gesellschafterhaftung aus § 128 HGB lässt sich mit dieser Eselsbrücke gut merken: PuPuGa. Diese kleine Eselsbrücke soll zumindest die groben Eckpunkte aufrufen.

  • persönlich
  • unmittelbar
  • primär
  • unbeschränkt
  • (zu den Mitgesellschaftern) gesamtschuldnerisch
  • (zur Gesellschaft) akzessorisch

Bitte beachte: Es handelt sich hier um kein vertiefendes Schema (!), sondern lediglich um eine kleine Eselsbrücke. Mit der Abkürzung pupuga lässt sich das gut merken.

Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 137.

12/04/2014
von Gedankensalate
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Die Verfahren vor dem BVerfG – Teil 4: Das Organstreitverfahren

In Teil 1 ging es um die Zulässigkeit der Verfahren vor dem BVerfG.Aufbauend auf diesem Grobschema wird hier die Zulässigkeit geprüft.

In Teil 2 ging es um das Schema der Abstrakten Normenkontrolle. Teil 3 hat das Schema der Konkreten Normenkontrolle zum Inhalt.

Dieses Mal geht es um das Organstreitverfahren.

Das Organstreitverfahren ist eine Kompetenzstreitigkeit. Denn hier streiten Verfassungsorgane um ihre wechselseitigen Pflichten.

Der Normenblock lautet: Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG, §§ 63 ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit

I. Parteifähigkeit, § 63 BVerfG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG 

Innerhalb dieses Prüfungspunktes wird die Parteifähigkeit des Antragsgegners und des Antragstellers geprüft (wir erinnern uns: Der Organstreit ist ein kontradiktorisches Verfahren).

Hierbei tritt ein kleines Problem auf: Die Normen des § 63 BVerfGG und des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG sind nicht deckungsgleich. Lösen kann man das Ganze so: § 63 BVerfGG zählt die parteifähigen Organe enumerativ auf , während Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG auf die obersten Bundesorgane und „andere Beteiligte“ abstellt. Im Rahmen einer Verfassungskonformen Auslegung ist die Erweiterung der Parteifähigkeit auf Organteile im Rahmen des § 63 BVerfGG eine zulässige Auslegung. Damit kommt Art. 93 Abs. 1 Nr.1 GG der Geltungsvorrang zu und § 63 BVerfGG der Anwendungsvorrang. Damit kann jedes oberste Bundesorgan und die „anderen Beteiligten“ ihre Parteifähigkeit direkt aus dem Grundgesetz herleiten.

Die Parteifähigkeit lässt sich einfach merken:

Gem. § 63 BVerfGG sind der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung (auch Ihre einzelnen Bestandteile, wer die sind steht in Art. 62 GG) parteifähig. Ebenso deren Organe die durch das GG oder durch die GO des Bundestages oder des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Damit steht die Hälfte schonmal im Gesetz und muss nicht auswendig gelernt werden.

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