Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

22/08/2011
von Gedankensalate
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„Tagebuch“ zum Schwerpunktexamen an der Uni Potsdam WS 2011/12

Ich habe mich für die Winterkampagne 2011/2012 zur Universitären Schwerpunktbereichsprüfung an de Universität Potsdam gemeldet. An dieser Stelle soll von nun an eine Art „Tagebuch“ über den Verlauf meiner Examensvorbereitung entstehen.

Mein Schwerpunktbereich ist das Europäische und Internationale Privat- und Verfahrensrecht (SPB 1 bb).

Die Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung macht ca. 30 % des 1. Staatsexamens aus. Sie besteht aus einer Hausarbeit incl. Vortrag, einer Klausur und einer mündlichen Prüfung. Es besteht bei der Anmeldung die Wahlmöglichkeit der Reihenfolge der Prüfungsbestandteile, d.h. man kann sich aussuchen ob man zuerst Hausarbeit schreibt und dann in die Klausur geht oder anders rum. Ich habe mich für den klassischen Weg entschieden: erst Hausarbeit, dann Klausur.

Für die Zulassung wird die bestandene Zwischenprüfung – belegbar durch Zeugnis – und ein Seminarschein oder Übungsschein des Schwerpunktbereiches benötigt. Das war´s. Nach der Anmeldung war eine Woche später mein Bescheid über die Zulassung da. Jeder Prüfling erhält nun eine Kennziffer. Durch diese soll die objektivität innerhalb der Kampagne gewahrt bleiben. Nun ist man also eine Nummer von vielen.

Die Prüfungskampagne läuft vom 22.08.2011 bis zum 31.03.2012.
Innerhalb dieses Zeitraums läuft vom 22.08.2011 bis zum 04.10.2011 die Bearbeitungszeit für die Hausarbeiten.
Vom 01.11.2011 – 19.11.2011 findet das Seminar und darin enthalten die Vorträge zu den Hausarbeiten statt.
Die Klausur wird am 03.02.2012 geschrieben.
Die mündliche läuft dann vom 19.03.2012 – 31.03.2012.

Aus Prüfungstaktischen Gründen darf ich weder meine Kennziffer, noch mein Hausarbeitsthema bekannt geben. Aber meine Erfahrungen während der Kampagne schon. Ich hoffe diese helfen anderen die Prüfung zu wagen, zu überstehen und mit einem guten Gefühl zu starten.

08/08/2011
von Gedankensalate
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Wenn´s mal wieder länger dauert …..

…. und gerade kein Snickers zur Hand ist, nehmt einfach Jura-Bingo!
Im Download-Bereich gibt es nun Jura-Bingo zum Download. Derzeit für Zivilrecht, Strafrecht und Öffrecht im Allgemeinen. Spezial Bingos sind aber schon in Arbeit.

Der Praxisversuch hat bisher gut abgeschnitten. Ich wünsche viel Erfolg damit 🙂

16/06/2011
von Gedankensalate
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Staatshaftungsrecht – Alexander Thiele

Das Staatshaftungsrecht begleitet den Studenten bis zum Examen. Mit diesem Skript ist der Einstieg in das Rechtsgebiet schonmal gegeben. Vom Begriff des Staatshaftungsrecht bis hin zu den einzelnen Haftungsinstituten führt der Autor den Leser durch die Materie. Wie bei allen Niederle Skripten fehlt es nicht an Aufbauhinweisen, Definitionen und Nachschlagetipps.

Auf 152 Seiten dreht sich alles um das Staatshaftungsrecht. Zum besseren Verständnis führt der Autor den Leser im Ersten Teil zunächst an den Begriff der Staatshaftung heran, um sodann einen Überblick über das Staatshaftungsrecht und seine Entwicklung zu geben. Dabei arbeitet er auch den wichtigen Bereich der Verfassungsrechtlichen – und europäischen Vorgaben mit ein. Nur wer weiss vor es herkommt kann das Rechtsgebiet auch verstehen, dieses ist dem Autor mit dem ersten Teil des Skripts gelungen.
Im Zweiten Teil geht es dann ans „Eingemachte“:
Die einzelnen nationalen Haftungsinstitute – Die Amtshaftung, die Haftung aus öffentlich-rechtlichen Schuldverträgen, Haftung wegen Beeinträchtigung des Eigentums und der Anspruch auf Enteignungsentschädigung, sowie der allgemeine Aufopferungsanspruch, der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch und zu Guter letzt der Folgenbeseitigungsanspruch – sind jeweils detailliert anhand von Aufbauhinweisen dargestellt. Zum besseren Verständnis führen Beispielsfälle durch die, teilweise zunächst schwierig erscheinenden, Haftungsinstitute. Die Schemata erleichtern den Weg zum eigenen Aufbau und bieten einen guten Weg das eben gelesene nochmals zu wiederholen.
Die zahlreichen Literaturhinweise sind sowohl für Einsteiger zum intensiven nachlesen, als auch für den Wiederholer zum punktuellen Wiederholen, eine weitere Hilfestellung.
Im dritten und letzten Teil geht der Autor noch auf die europarechtlichen Haftungsinstitute ein. Neben der Haftung der Gemeinschaft, findet hier auch die vertragliche Haftung ihren Platz. Abschliessend dreht sich alles um die Haftung der Mitgliedstaaten.
Obwohl es sich hierbei um ein Skript handelt, spart es nicht an Tiefe und dem nötigen Platz zum Verständnis. Zur Vorbereitung auf die Klausur, zur Wiederholung für den großen Schein oder im Hinblick auf das Staatsexamen: dieses Skript ist dein Freund und Helfer.

Im Namen der Rezensorin ergeht folgendes Urteil:

Staatshaftungsrecht war für mich anfangs eine unverständliche Materie. Während ich in der Vorlesung so gut wie nichts behalten habe und einige Lehrbücher mir zwar den groben Überblick geboten haben, hat dieses Skript mich endlich verstehen lassen was die Staatshaftung eigentlich ist. Ich kann nur sagen: Kaufen – lesen – verstehen – Glücksgefühle!

Alexander Thiele
Staatshaftunsgrecht
Niederle Verlag
ISBN 978-3-86724-077-2
7,90 €

09/06/2011
von Gedankensalate
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Die EuGVVO in der Anwendung – Ein Schema

Internationale Zuständigkeit

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte könnte sich aus der EuGVVO ( Brüssel I- VO) ergeben.

I. Anwendbarkeit der EuGVVO

Voraussetzung ist, dass der sachliche, der räumlich-persönliche und der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist.

a) sachlich findet die EuGVVO ihrem Art.1 Abs. 1 EuGVVO Anwendung auf Zivil- und Handelssachen.

Der Begriff der Zivilsache ist autonom auszulegen. Ausgeschlossen aus dem Bereich der Zivilsache ist ein Anspruch einer Person gegen eine hoheitlich handelnde Behörde.

Eine Ausnahme aus Art.1 Abs.2 lit. a-d EuGVVO darf nicht bestehen. Die EuGVVO gilt demnach nicht für Sachen die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die gesetzliche Vertretung, das Ehegüterrecht, das Erbrecht (auch das Testamentsrecht), Insolvenz-und Konkurzverfahren, soziale Sicherheit und Schiedsgerichtsbarkeit betreffen. Erfasst werden hingegen Unterhaltssachen.

b) Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz gem. Art.2 EuGVVO und Art.3 EuGGVO (für Privatpersonen) oder Art.60 EuGVVO (für juristische Personen) hat.

Art.60 EuGVVO bestimmt drei – alternative- Kriterien. Den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung um den Sitz einer Gesellschaft oder juristischen Person zu bestimmen. Der satzungsmäßige Sitz ergibt sich aus der Satzung der Gesellschaft. Die Hauptverwaltung ist die Zentrale der Gesellschaft. Eine Niederlassung definiert sich durch die Möglichkeit auch unabhängig von der Hauptverwaltung/ dem Hauptsitz Geschäfte mit Dritten abschliessen zu können.

c) Der zeitliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Klageerhebung nach dem 1. März 2002 erfolgte, gem. Art. 66 EuGVVo, Art. 76 EuGVVO.

II. Entscheidungszuständigkeit

1. Allgemeiner Gerichtsstand

Der allgemeine Gerichtsstand ergibt sich aus Art. 2 EuGVVO und richtet sich nach dem Beklagtenwohnsitz.

2. Besondere Gerichtsstände

Die besonderen Gerichtsstände ergeben sich aus Art. 5 EuGVVO. Mit Ausnahme der Nr.6 sind hier neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeiten geregelt. Dies ergibt sich aus der Formulierung „dem Gericht des Ortes … „.

a) Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Nach Art. 5 Nr.1 EuGVVO kommt bei vertraglichen Ansprüchen die Zuständigkeit des Gerichtes am Erfüllungsort in Betracht.

Der Begriff des Vertrages i.S.v. Art.5 Nr. 1 EuGVVO ist autonom auszulegen. Es genügt hierfür jede freiwillig eingegangene Verpflichtung einer Person gegenüber einer anderen.
Erfüllungsort ist der Ort an dem die Leistung erbracht wurde, oder hätte erbracht werden müssen.

b) Gerichtsstand für Unterhaltssachen
Handelt es sich um eine Unterhaltssache kann die Klage auch vor dem Gericht erhoben werden, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Regelung stellt eine Privilegierung des Unterhaltsberechtigten dar.
c) Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Bei Deliktklagen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Im Falle von Distanzdelikten ist das Ubiquitätsprinzip zu beachten: Zuständig ist sowohl das Gericht in dessen Bezirk das schädigende Ereignis eingetreten ist, als auch das wo die schädigende Handlung vorgenommen wurde. Der Kläger hat hierbei die Wahl.

d) Gerichtsstand für Versicherungssachen
Für Versicherungssachen richtet sich der Gerichtsstand nach Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO. Damit ist das Gericht am Wohnsitz des klagenden Versicherungsnehmers zuständig.
d) Gerichtsstand für Verbrauchersachen
Die in den Art. 15-17 EuGVVO geregelten Zuständigkeiten für Verbrauchersachen sind lex specialis zu Art. 5 EuGVVO. Allerdings sind die Art.15 – 17 EuGVVO nur anwendbar, wenn es sich um eine Verbrauchersache handelt. Das heisst wenn es um eine Ansprüche aus einem Vertrag geht, den eine Person zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Ebenfalls fallen hierunter der Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung, Darlehensgeschäfte und eine vom Verkäufer auf den Wohnsitzstaaat des Käufers ausgerichtete Tätigkeit.

3. Ausschliessliche Gerichtsstände

In Art. 22 EuGVVO sind die ausschliesslichen Gerichtsstände geregelt. Hierunter fallen Dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen und Zwangsvollstreckungssachen.

4. Rügelose Einlassung

Kommt eine Ausschliessliche Zuständigkeit nicht in Betracht, kann eine Zuständigkeit auch durch rügelose Einlassung nach Art. 24 EuGVVO entstehen. Der Beklagte muss entweder die Zuständigkeikt rügen bevor er sich hilfsweise auf das Verfahren einlässt oder aber er lässt sich garnicht auf das Verfahren ein. Dies hätte eine Prüfung des Gerichts der Zuständigkeit nach Art. 25 EuGVVO und Art. 26 EuGVVO zur Folge.

5. Gerichtsstandsvereinbarung

Die Parteien haben die Möglichkeit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO zu schliessen. Die prozessualen Wirkungen einer wirksam (Formerfordernisse in Art. 23 EuGVVO beachten!) zustande gekommenen Gerichtsstandsvereinbarung richten sich sodann nach der lex fori des angerufenen Gerichts.

III. Ergebnis

Weiterführende Literatur/ Vertiefung:

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18/05/2011
von Gedankensalate
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Verwaltungsrecht BT I – Polizei und Ordnungsrecht – Manuela Schmidt

Im Verwaltungsrecht macht der Student irgendwann die Bekanntschaft mit dem Polizei – und Ordnungsrecht. Dieses Skript hilft nicht nur beim Einstieg in die Materie, sondern auch beim gezielten Wiederholen. Von den Grundlagen über die Handlungsformen zur Gefahrenabwehr bis hin zum Versammlungsrecht führt die Autorin durch das Rechtsgebiet. Dabei spart sie nicht an Schemata, markanten Definitionen und Beispielsfällen.

Auf 119 Seiten im praktischen Format dreht sich alles um das (oft unterschätzte) Polizei – und Ordnungsrecht. Die Grundlagen sind ausführlich erklärt und die Normen der einzelnen Bundesländer sind eingearbeitet. Weiterlesen →